· Fachbeitrag · Abfärbetheorie
Gewerbliche Infektion durch das Tätigwerden von Berufsträgern
von Ri FG Dr. Alexander Kratzsch, Bünde
| Angestellte Berufsträger, die qualifizierte Arbeiten ausführen, können zur gewerblichen Infektion der gesamten Tätigkeit einer Freiberuflerpersonengesellschaft führen. Mit diesem Risiko kann man umgehen, wenn man weiß, dass der Berufsträger angestellt ist. Stellt sich jedoch im Nachhinein heraus, dass ein vermeintlicher Partner „nur“ angestellt war, wird es teuer. |
1. Angestellte Berufsträger und Infektion
Nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG liegt eine freiberufliche Tätigkeit bei Anstellung von Fachpersonal („fachlich vorgebildeter Fachkräfte“) nur vor, soweit der Freiberufler leitend und auch eigenverantwortlich tätig ist.
Das kann in der Beratungspraxis problematisch werden, da keine absoluten Grenzwerte existieren, ab wann der Freiberufler nicht mehr leitend und eigenverantwortlich tätig ist. Der BFH (9.10.95, IV R 45/94) entschied, es sei nicht möglich, eine allgemeine Grenze für die Freiberuflichkeit z. B. als Verhältnis der Mitarbeiterzahl zur Zahl der Aufträge oder Untersuchungen festzulegen. Die Frage, ob der Praxisinhaber leitend und eigenverantwortlich tätig ist, sei vielmehr nach den jeweiligen Verhältnissen des Einzelfalls zu beurteilen. Die Zahl der fachlich vorgebildeten Angestellten und der bearbeiteten Aufträge oder Untersuchungen sei jedoch ein gewichtiges und leicht greifbares Indiz für die rechtliche Einordnung.
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