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  • · Fachbeitrag · Außenprüfung bei Heilberufen

    Die Abfärbetheorie in der Betriebsprüfung bei Heilberuflern

    | Betreibt ein niedergelassener Arzt eine Einzelpraxis, kann durch die eindeutige Trennung der gewerblichen von der ärztlichen Tätigkeit (organisatorisch und in der Buchführung) auch eine steuerliche Trennung erreicht werden. Sind hingegen mehrere Ärzte in einer Gemeinschaftspraxis tätig, kann es zur Abfärbung der gewerblichen Tätigkeit kommen (Abfärbe- oder Infektionstheorie). Die gesamten freiberuflichen Einkünfte werden dann in gewerbliche umqualifiziert. Diese Gefahr droht aus mehreren Richtungen, wie dieser Beitrag zeigt. |

    1. Grundsätze/Vorbemerkung

    Grundlage ist § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG. Danach gilt als Gewerbebetrieb in vollem Umfang die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit einer OHG, einer KG oder einer anderen Personengesellschaft, wenn die Gesellschaft auch eine gewerbliche Tätigkeit ausübt oder gewerbliche Einkünfte bezieht. Nur Personengesellschaften laufen Gefahr, dass sie über die Vorschrift des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG eine gewerbliche Infizierung erleiden. Der Einzelunternehmer kann nicht gewerblich infiziert werden, bei ihm sind die Einkünfte in gewerbliche und selbstständige aufzuteilen oder, falls eine Trennung nicht leicht und einwandfrei möglich ist, werden die Einkünfte der Einkunftsart zugeordnet, die ihr das Gepräge gibt. Für die Abfärbung muss es sich also um eine Mitunternehmerschaft i. S des § 15 EStG handeln.

     

    • Beispiele für Auslöser der Abfärbung
    • Verkauf von Waren jeglicher Art
    • Beteiligung von Berufsfremden (Durchsäuerungstheorie)
    • Mitunternehmer ist nicht leitend und eigenverantwortlich tätig.
    • Gewerbliche Dienstleistungen, z. B. die (entgeltliche) Vermietung von Geräten an andere Ärzte
    • Teilnahme an der integrierten Versorgung (je nach Fallgestaltung)
    • Interprofessionelle Zusammenschlüsse, wenn bei der Verteilung der Gewinne auch Gewinnanteile aus einer fachfremden Fachrichtung zugewiesen werden, für die es keine wirtschaftlichen Gründe gibt.
    • Bezug von gewerblichen Beteiligungseinkünften
    • Gescheiterte Mitunternehmerstellungen (Nullbeteiligung)
    • Betriebsaufspaltung
             

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