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  • · Fachbeitrag · Schenkung

    Gehaltszahlungen durch Sponsor sindSchenkungen an den Fußballverein

    von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin

    | Schließt ein Sponsor zum Schein mit Fußballspielern Arbeitsverträge und arbeiten die Spieler tatsächlich nicht im Unternehmen des Sponsors, sondern spielen unter Profibedingungen für den Verein, liegt eine Schenkung des Sponsors an den Verein in Höhe des angeblichen Arbeitsentgelts vor - so das Niedersächsische FG. |

     

    Sachverhalt

    Der Kläger K, ein Fußballverein, beschäftigte Profispieler, die nach den Verträgen ihre gesamte Arbeitskraft in die Dienste des K einzubringen hatten. Diverse Spieler - ebenso Trainer und Betreuer - des K hatten Arbeitsverträge als kaufmännische Angestellte mit einem Sponsor, sie waren jedoch nicht im Unternehmen des Sponsors tätig. Die Höhe des vereinbarten Gehalts variierte je nach Biografie als Berufsfußballspieler. Das FA ging davon aus, dass die Gehaltszahlungen durch den Sponsor Schenkungen desselben an K waren (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG, § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Die Arbeitsverträge seien nicht wie vereinbart durchgeführt worden. Die Spieler wären bei den Vertragsverhandlungen nach ihren Gehaltsvorstellungen gefragt worden, und sodann sei das Gehalt aufgeteilt worden, sodass es teilweise von K und teilweise vom Sponsor zu zahlen war.

     

    Entscheidungsgründe

    Das FG folgte dem FA (Niedersächsisches FG 18.3.15, 3 K 174/14, Abruf-Nr. 145545, Revision eingelegt, BFH II R 46/15). Bei den Arbeitsverträgen zwischen dem Sponsor und den Spielern handelt es sich um Scheingeschäfte i. S. des § 41 Abs. 2 S. 1 AO. Gleichwohl sind die Verträge nicht per se unwirksam. Entgegen dem offiziellen Vertragstext begründen sie nämlich einen Anspruch auf Zahlung des Teils des Spielergehalts durch den Sponsor und verpflichten zur Erbringung der Leistung als Fußballspieler gegenüber K d- und nicht zur Arbeit als kaufmännischer Angestellter beim Sponsor.

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