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  • · Fachbeitrag · Pfändungsschutz

    Einkünfte aus Untervermietung unpfändbar

    Der Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte umfasst auch Einkünfte aus einer Untervermietung (BGH 23.4.15, VII ZB 65/12, Abruf-Nr. 177583).

     

    Entscheidungsgründe

    Die Entscheidung ist im Zusammenhang mit der Entscheidung des BGH vom 26.6.14 zu sehen (VE 14, 169, Abruf-Nr. 142330). Die Position der Gläubiger verschlechtert sich hierdurch.

     

    Dort hatte der BGH bereits geklärt, dass Mieten und Pachten durch § 850i ZPO geschützt werden. Jetzt erweitert der BGH diesen Schutz auch auf die Fälle, in denen der Schuldner untervermietet und hierdurch Miete einnimmt. Der BGH betont: Es ist unerheblich, wofür der Schuldner letztlich die Untermieteinkünfte konkret benötigt oder verwendet oder ob im Einzelfall durch einen Pfändungsschutz eine Entlastung der Sozialhilfeträger eintritt. Der Schuldner soll allgemein motiviert werden, Einkünfte selber zu erzielen und dadurch die eigene Leistungsfähigkeit zu erhöhen.

     

    Praxishinweis

    Gläubiger können eine solche Folge nur umgehen, indem sie im Rahmen der Immobiliarvollstreckung durch ein Zwangsverwaltungsverfahren auf solche Ansprüche des Schuldners zugreifen. Dies setzt aber voraus, dass der Schuldner solche Einnahmen im Rahmen seines Eigentums bzgl. eines Grundstücks bzw. Grundstücksbruchteils (§§ 864, 866 ZPO) erzielt. Wie effektiv das Verfahren dann ist, hängt im Wesentlichen davon ab, aus welcher Rangklasse es der Gläubiger betreibt (vgl. § 10 Abs. 1 ZVG). Zudem müssen die Kosten des Verfahrens, vor allem die Zwangsverwaltervergütung, beachtet werden. Insofern ist stets eine Kosten-Nutzen-Analyse vorzunehmen.

     

    Weiterführende Hinweise

    • BGH zum Pfändungsschutz Selbstständiger, VE 14, 169
    • In einer der nächsten Ausgaben von VE Vollstreckung effektiv werden wir Beispiele einer solchen Kosten-Nutzen Analyse zeigen
    Quelle: Ausgabe 08 / 2015 | Seite 134 | ID 43493965