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  • · Fachbeitrag · Dienstwagen

    Dienstwagen-Überlassung mit Kostenbeteiligung: BMF mit neuen Regeln zum geldwerten Vorteil

    von Dipl. Finanzwirtin (FH) und Steuerberaterin Susanne Weber, WTS Steuerberatungsgesellschaft mbH, München

    | Nicht alle Arbeitgeber stellen Mitarbeitern Dienstwagen voll unentgeltlich zur Verfügung. Manchmal wird auch eine Beteiligung an Sprit- oder anderen Kosten verlangt, die auf die Privatnutzung des Dienstwagens entfallen. Das BMF hat jetzt neue Regeln erlassen, wie sich solche Zuzahlungen der Arbeitnehmer auf die Ermittlung des lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteils für die Privatnutzung des Dienstwagens auswirken. |

    Die lohnsteuerliche Ausgangslage

    Sowohl bei der Versteuerung des geldwerten Vorteils nach der Ein-Prozent-Regelung als auch bei der Fahrtenbuchmethode können Entgelte, die der Mitarbeiter an den Arbeitgeber für die Nutzung eines Firmenwagens zahlt, vom zu versteuernden geldwerten Vorteil abgezogen werden (R 8.1 Abs. 9 Nr. 4 
LStR). Zahlungen, die der Mitarbeiter an einen Dritten leistet (zum Beispiel Sprit- oder Garagenkosten) durften bislang von dem nach der Ein-Prozent-Regelung ermittelten geldwerten Vorteil nicht abgezogen werden (R 8.1 Abs. 9 Nr. 1 Satz 5 LStR). Das ändert sich jetzt. Bei der Fahrtenbuchmethode fließen solche vom Mitarbeiter selbst getragenen Kosten wie bisher erst gar nicht in die Gesamtkosten ein (R 8.1 Abs. 9 Nr. 2 Satz 8 LStR).

    BMF regelt Berücksichtigung von Nutzungsentgelten neu

    Das BMF hat die steuerliche Behandlung von Zuzahlungen der Mitarbeiter zum Firmenwagen, die aus dem Nettolohn geleistet werden (Nutzungsentgelt), neu geregelt (BMF, Schreiben vom 19.4.2013, Az. IV C 5 - S 2334/11/10004; Abruf-Nr. 131337).

     

    Wichtig | Firmenwagenregelungen, in denen die Eigenbeteiligung der Mitarbeiter durch Entgeltumwandlung finanziert werden, werden durch das BMF-Schreiben nicht berührt. Gleiches gilt für die Regelungen zu Zuzahlungen, die der Mitarbeiter zu den Anschaffungskosten des Fahrzeugs leisten muss.

     

    Was ist ein Nutzungsentgelt?

    Ein Nutzungsengelt liegt nach dem BMF-Schreiben vor, wenn der Mitarbeiter an den Arbeitgeber oder auf dessen Weisung an einen Dritten zur Erfüllung einer Verpflichtung des Arbeitgebers (abgekürzter Zahlungsweg) für die „außerdienstliche Nutzung“ eines betrieblichen Fahrzeugs eine Zahlung leistet.

     

    Eine außerdienstliche Nutzung ist der Einsatz des Dienstwagens für

    • private Fahrten,
    • Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte und
    • Heimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung.

    Vereinbarung des Nutzungsentgelts

    Das Nutzungsentgelt muss arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage für die Gestellung des betrieblichen Kfz vereinbart worden sein und darf nicht die Weiterbelastung einzelner Fahrzeugkosten zum Gegenstand haben.

     

    Ermittlung des Nutzungsentgelts

    Wie der Arbeitgeber das pauschale Nutzungsentgelt kalkuliert, ist unerheblich. Das Nutzungsentgelt kann pauschal oder entsprechend der tatsächlichen Nutzung des Fahrzeugs bemessen werden. Wenn der Mitarbeiter aber einzelne Kosten, wie zum Beispiel Treibstoff, Versicherungsbeiträge, Wagenwäsche vollständig oder teilweise übernimmt, wird dies nicht als ein der tatsächlichen Nutzung bemessenes Nutzungsentgelt angesehen.

     

    Beachten Sie | Bislang können einzelne Fahrzeugkosten, die vom Arbeitgeber verauslagt und dem Mitarbeiter anschließend weiterbelastet werden, als Nutzungsentgelt vom geldwerten Vorteil abgezogen werden. Das gleiche gilt für pauschale Abschlagszahlungen, die der Mitarbeiter zunächst an den Arbeitgeber leistet und die zu einem späteren Zeitpunkt nach den tatsächlich entstandenen Fahrzeugkosten abgerechnet werden. Ab dem 1. Juli 2013 mindern solche Beträge den geldwerten Vorteil des Dienstwagens nicht mehr.

    Neue Anforderungen für Minderung des geldwerten Vorteils

    Ab dem 1. Juli 2013 werden Eigenanteile nur noch dann als den geldwerten Vorteil mindernde Nutzungsentgelte anerkannt, wenn sie als

    • nutzungsunabhängiger pauschaler Betrag (zum Beispiel als Monatspauschale),
    • an den gefahrenen Kilometern ausgerichteter Betrag (zum Beispiel als Kilometerpauschale) oder
    • als vom Mitarbeiter übernommene Leasingraten vereinbart wurden.

     

    Übersteigt das Nutzungsentgelt den Nutzungswert, führt der übersteigende Betrag nach Auffassung des BMF weder zu negativem Arbeitslohn noch zu Werbungskosten (mehr dazu unten).

    Beispiele zur Verdeutlichung

    Die Auswirkungen der neuen Regelungen werden am besten nachvollziehbar, wenn man sie anhand von Beispielen verdeutlicht.

     

    • Grundfall

    Dem Mitarbeiter wird ein Firmenwagen auch zu privaten Fahrten und zu Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb (Entfernung: 10 Kilometer) zur Verfügung gestellt. Der Bruttolistenpreis des Fahrzeugs beträgt 35.000 Euro. Für die Betankung des Fahrzeugs wird dem Mitarbeiter eine Tankkarte überlassen.

     

    Geldwerter Vorteil wird nach der Ein-Prozent-Regelung ermittelt

    Bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils nach der Ein-Prozent-Regelung kann ein Nutzungsentgelt dann vom lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteil abgezogen werden, wenn es in Form einer Pauschale vereinbart ist. Andere Zuzahlungsvereinbarungen sind ungünstig, wie vier Beispiele zeigen.

     

    Variante 1: Nach der Firmenwagenrichtlinie des Unternehmens muss der Mitarbeiter eine monatliche Zuzahlung in Höhe von 300 Euro an den Arbeitgeber entrichten.

    Folge: Weil die Zuzahlung als nutzungsunabhängiger pauschaler Betrag festgelegt ist, kann sie auf den geldwerten Vorteil angerechnet werden.

    Geldwerter Vorteil für 
Privatnutzung

    1 % Prozent des 
Bruttolistenpreises (BLP)

    
350,00 Euro

    + Geldwerter Vorteil für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb

    0,03 % des BLP je
Entfernungskilometer

    
105,00 Euro

    ./. Eigenanteil des Mitarbeiters

    300,00 Euro

    Zu versteuernder geldwerter Vorteil

    155,00 Euro

     

    Variante 2: Nach der Firmenwagenrichtlinie muss der Mitarbeiter eine Zuzahlung in Höhe von einem Prozent des Bruttolistenpreises leisten.

    Folge: Weil die Zuzahlung als nutzungsunabhängiger pauschaler Betrag festgelegt ist, kann sie auf den geldwerten Vorteil angerechnet werden. Die Ermittlung ist identisch wie bei Variante 1. Der steuerpflichtige geldwerte Vorteil beträgt 105 Euro (Geldwerter Vorteil 350,00 Euro + 105,00 Euro ./. Eigenanteil 350,00 Euro).

     

    Variante 3: Die Firmenwagenrichtlinie sieht vor, dass der Mitarbeiter ein Fahrtenbuch führen und für jeden privat gefahrenen Kilometer (inklusive Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb) ein Nutzungsentgelt von 0,23 Euro zahlen muss. Das Nutzungsentgelt wird jeweils im Folgemonat vom Nettolohn des Mitarbeiters einbehalten. Im April 2013 fährt der Mitarbeiter 1.075 Kilometer privat, sodass in der Gehaltsabrechnung für Mai 2013 ein Nutzungsentgelt in Höhe von 247,25 Euro vom Nettolohn abgezogen wird.

    Folge: Weil die Zuzahlung in Höhe eines von vorneherein festgelegten Kilometersatzes als pauschales Nutzungsentgelt anerkannt wird, kann sie auf den geldwerten Vorteil angerechnet werden.

    Geldwerter Vorteil für 
Privatnutzung

    1 % Prozent des BLP

    
350,00 Euro

    + Geldwerter Vorteil für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb

    0,03 % des BLP je
Entfernungskilometer

    
105,00 Euro

    ./. Eigenanteil des Mitarbeiters

    0,23 Euro x 1.075 Kilometer

    
247,25 Euro

    Zu versteuernder geldwerter Vorteil

    207,75 Euro

     

    Variante 4: Nach der Firmenwagenrichtlinie muss der Mitarbeiter ein monatliches Nutzungsentgelt in Höhe von einem Prozent des Bruttolistenpreises zahlen (siehe Variante 2). Zusätzlich muss er auch Spritkosten, die bei Urlaubsfahrten angefallen sind, selber tragen. Für diese Kosten darf er die Tankkarte nicht nutzen.

    Folge: Der geldwerte Vorteil darf nur um das monatliche Nutzungsentgelt gemindert werden. Der privat bezahlte Sprit mindert den geldwerten Vorteil nicht.

     

    Geldwerter Vorteil wird nach der Fahrtenbuchmethode ermittelt

    Bei der Fahrtenbuchmethode fließen vom Arbeitnehmer selbst getragene individuelle Fahrzeugkosten von vornherein nicht in die Gesamtkosten ein und erhöhen damit nicht den individuellen Nutzungswert. Pauschale Nutzungsentgelte können jedoch vom individuellen Nutzungswert abgezogen werden. In unserem Beispielsfall bedeutet das Folgendes:

     

    Variante 1: Nach der Firmenwagenrichtlinie muss der Arbeitnehmer ein Nutzungsentgelt in Höhe von 0,23 Euro je privat gefahrenem Kilometer zahlen. Dieses wird jeweils im Folgemonat vom Nettolohn des Mitarbeiters einbehalten. 
Folge: Weil das BMF die Zuzahlung in Höhe eines von vorneherein festgelegten Kilometersatzes als pauschales Nutzungsentgelt anerkennt, kann dieses vom geldwerten Vorteil abgezogen werden.

     

    Variante 2: Der Mitarbeiter muss an den Arbeitgeber ein Entgelt in Höhe der privat veranlassten Treibstoffkosten entrichten, das vom Gehalt des Folgemonats einbehalten wird.

    Folge: Die vom Mitarbeiter selbst getragenen Treibstoffkosten fließen nicht in die Gesamtkosten des Fahrzeugs ein und bleiben somit bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils außer Ansatz. Der individuelle Nutzungswert ist anhand der (niedrigeren) Gesamtkosten zu ermitteln.

     

    Variante 3: Die Firmenwagenrichtlinie sieht vor, dass der Mitarbeiter ein Nutzungsentgelt in Höhe von monatlich 300 Euro zahlt, das vom Nettolohn einbehalten wird. Tankkosten bei Urlaubsfahrten sind vom Mitarbeiter selbst zu tragen und dürfen nicht mit der Tankkarte bezahlt werden.

    Folge: Weil die Zuzahlung von 300 Euro als nutzungsunabhängiger pauschaler Betrag festgelegt ist, kann sie vom geldwerten Vorteil abgezogen werden. Die privat gezahlten Benzinkosten fließen nicht in die Gesamtkosten des Fahrzeugs ein. Der individuelle Nutzungswert ist anhand der (niedrigeren) Gesamtkosten zu ermitteln.

     

    Nutzungsentgelt übersteigt den geldwerten Vorteil

    Wir haben oben schon erwähnt, dass das BMF der Auffassung ist, ein Werbungskostenabzug komme nicht in Frage, wenn das Nutzungsentgelt für die Privatnutzung des Dienstwagens den geldwerten Vorteil übersteigt.

     

    Unseres Erachtens ist dies fraglich. Diese Zahlungen könnten durchaus auch als tatsächliche Aufwendungen des Mitarbeiters für Fahrten im Rahmen von Auswärtstätigkeiten (Dienstreisen) angesehen werden, die gem. R 9.5 Abs. 1 Satz 1 EStR als Werbungskosten zu berücksichtigten sind.

     

    PRAXISHINWEIS | Betroffene sollten entsprechende Werbungskosten deshalb geltend machen und das mit dem Hinweis auf die EStR begründen. Sie müssen dies aber gegebenenfalls vor dem Finanzgericht durchsetzen.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Wortlaut des BMF-Schreibens vom 19.4.2013; Abruf-Nr. 131337
    Quelle: Ausgabe 06 / 2013 | Seite 102 | ID 39487500

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