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  • · Fachbeitrag · Ausserordentliche Kündigung

    Wirksame Kündigung nach Bagatell-Betrug

    Auch bei langjährig beschäftigten ArbN geht bei einem Bagatelldiebstahl bzw. einem Bagatellbetrug eine fristlose Kündigung in Ordnung, wenn sie besonders dreist vorgehen und ihre Tat von vornherein vertuschen (LAG München 3.3.11, 3 Sa 641/10, Abruf-Nr. 120496).

    Sachverhalt

    Ein schwerbehinderter Buchhalter und Betriebsratsvorsitzender war seit über 22 Jahren beim ArbG beschäftigt. Er hatte die elektronische Zugangskarte zum Betrieb verloren und schuldete dem ArbG für eine Ersatzkarte 20 EUR. Er nutzte seinen Zugang zur Buchhaltung, um diese Forderung buchhalterisch zu verschleiern. Nachdem dem ArbG dies auffiel, erklärte er nach Zustimmung des Betriebsrats und des Integrationsamts die fristlose Kündigung. Der ArbN wäre eineinhalb Monate später altersbedingt ausgeschieden. Die Kündigungsschutzklage des ArbN war vor dem Arbeitsgericht zwar erfolgreich, auf die Berufung wies das LAG München die Klage jedoch ab.

     

    Entscheidungsgründe

    Dabei geht das LAG von einem vorsätzlichen Betrug aus, sodass ein im Allgemeinen wichtiger Grund nach § 626 Abs. 1 BGB gegeben war. Im Rahmen der Interessenabwägung sprach gegen den ArbN, dass die Pflichtverletzung dessen Hauptleistungspflicht als Buchhalter betraf. Er hatte überdies sein betrügerisches Ziel hartnäckig und heimlich verfolgt. Daher sei eine Abmahnung als milderes Mittel nicht in Betracht gekommen.