· Fachbeitrag · Arbeitsrecht
Eigenmächtiger Urlaubsantritt hat in der Regel die Kündigung zur Folge
von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Dr. Tobias Eickmann und Ass. Jur. Tim Hesse, Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de
| Der eigenmächtige Urlaubsantritt eines Angestellten ohne Einwilligung seines Arbeitgebers rechtfertigt grundsätzlich eine außerordentliche, fristlose Kündigung. Die gebotene Interessenabwägung im Einzelfall kann eine solche Kündigung jedoch unverhältnismäßig erscheinen lassen, urteilte das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (LAG) am 26. November 2010 (Az: 10 Sa 1823/10 ). |
Hintergrund
Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer bezahlten Erholungsurlaub zu beantragen. Im Rahmen der Bewilligung sind gemäß § 7 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) seine Wünsche allgemein vorrangig gegenüber betrieblichen Interessen zu berücksichtigen. Die Festlegung des Urlaubs erfolgt allerdings allein durch den Arbeitgeber; eine mit diesem nicht abgesprochene Selbstbeurlaubung zieht in der Regel arbeitsrechtliche Sanktionen nach sich. Jedenfalls stellt sie einen Anlass für eine verhaltensbedingte Kündigung dar, die je nach Lage des Falles auch fristlos ausgesprochen werden kann.
Denn nach § 626 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kann ein Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden. Es müssen dazu Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der meist mehrmonatigen gesetzlichen Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Hierbei müssen alle Umstände des Einzelfalls und die Interessen beider Vertragsteile berücksichtigt werden.
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