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· Fachbeitrag · Bevollmächtigung

Bankgeschäfte: Vorlage der Vorsorgevollmacht genügt

von Rechtsanwaltsfachangestellter Christian Noe B.A., Leipzig

| Vorsorgevollmachten sind nur wirkungsvoll, wenn sie Ärzten, Gerichten oder Banken bekannt sind bzw. vorgelegt werden. Letztere können sich schadenersatzpflichtig machen, wenn sie eingesetzten Bevollmächtigten den Zugriff auf Konten verweigern und Bedingungen stellen, die über die Vorlage der Vorsorgevollmacht hinausgehen. |

1. Der Fall des LG Detmold

Vorliegend hatte eine Person im Jahr 2002 mit einer Vorsorgevollmacht einen Bevollmächtigten bestimmt. Die Vollmacht schloss auch die Vertretung in allen Vermögensangelegenheiten ein. Im Jahr 2009 hatte die Vollmachtgeberin ein weiteres Sparkonto eröffnet. Die Bank (Beklagte) verweigerte jedoch eine Zahlungsanweisung des Bevollmächtigten hinsichtlich des Sparkontos und verlangte ferner die Vorlage einer Bestellungsurkunde und eines Betreuerausweises.

2. Die Entscheidung des LG Detmold

Das LG Detmold stellte fest, dass derartige Bedingungen bei Vorliegen einer Vollmachtsurkunde unzulässig sind, da sie weder vertraglich vereinbart noch aus haftungsrechtlichen Gesichtspunkten notwendig waren. Der Bank lag die Vorsorgevollmacht als Telefax vor, des Weiteren hatte die Beklagte schon zuvor eingeräumt, dass die Unterschrift unter der Vollmacht mit hinterlegten Vergleichsunterschriften übereinstimme. Das Gericht verurteilte die Beklagte zum Schadenersatz (hier: die entstandene Anwaltsvergütung) aufgrund einer objektiven Pflichtverletzung (§ 280 Abs. 1 BGB).

 

Nach Ansicht des Gerichts ließ sich nicht feststellen, dass die Beklagte die Vorlage der Original-Vorsorgevollmacht gefordert oder auf diese Notwendigkeit hingewiesen habe. Auch habe sie weder außergerichtlich noch während des Rechtsstreits Zweifel an der Rechtswirksamkeit der Vollmacht geäußert (LG Detmold 14.1.15, 10 S 110/14, Abruf-Nr. 144192).

2. Was bedeutet das Urteil für die Praxis?

Grundsätzlich lassen sich mit notariellen Vorsorgevollmachten die Übertragung vermögensrechtlicher Entscheidungen am zuverlässigsten absichern. Sie sind in der Regel rechtssicher und präzise formuliert und auch im zentralen Vorsorgeregister (ZVR) erfasst und abrufbar.

 

Bestehende Vollmachten, die auch die vermögensrechtliche Bevollmächtigung einschließen, sind auch für nach der Erstellung der Vorsorgevollmacht eröffnete Konten oder Depots gültig. Hiervon darf ausgegangen werden, wenn die bestehende Vorsorgevollmacht rechtswirksam ist und nicht zwischenzeitlich geändert oder widerrufen wurde.

 

Problematisch ist die Art der Vorlage von Vollmachten oder Ausfertigungen. Hierzu musste das Gericht vorliegend nicht entscheiden, da die Bank zu keinem Zeitpunkt explizit die Vorlage der Urkunde bzw. einer Ausfertigung einforderte und überdies zumindest eine Kopie vorlag.

 

PRAXISHINWEIS | Grundsätzlich bedürfen Vorsorgevollmachten keiner bestimmten Form. Jedoch empfiehlt sich eine notarielle Beglaubigung oder Beurkundung, da die Vornahme bestimmter Rechtsgeschäfte durch den Bevollmächtigten eine solche erfordert oder Abläufe erleichtert. So können Bevollmächtigte nach dem Tode des Vollmachtgebers mit einer Vorsorgevollmacht und der Sterbeurkunde auch ohne Erbschein über Konten und Sparverträge verfügen, sofern die Vollmacht entsprechend formuliert ist (transmortale Vollmacht).

 

Häufig wird die Vollmacht von den Banken jedoch im Original oder zumindest in einer notariellen Ausfertigung verlangt. In der Regel erteilt der Notar neben der Original-Vollmacht auch weitere Ausfertigungen bzw. beglaubigte Abschriften, die bei Dritten hinterlegt werden können. Es empfiehlt sich daher, mit der Bank zu klären, ob die Hinterlegung einer Ausfertigung oder Abschrift ausreichend ist. Sinnvoll kann ferner sein, dass der Vollmachtgeber persönlich mit den Dokumenten bei seiner Bank vorspricht und die Hinterlegung einer Ausfertigung erfolgt. Zwingend ist eine persönliche Vorsprache aber natürlich nicht.

 

Vollmachtgeber müssen grundsätzlich keine bestehenden Vorsorgevollmachten ändern oder weitere, ergänzende Vollmachten erteilen, wenn sie nach Errichtung der Vorsorgevollmacht weitere Konten oder Depots eröffnen. Dies leuchtet auch ein, da eine Vorsorgevollmacht, die ausdrücklich auch die vermögensrechtlichen Angelegenheiten umfasst, sich auch auf nachträglich errichtete Konten erstreckt. Sollte der Vollmachtgeber dies nicht wünschen, kann er die Vollmacht bereits der Errichtung oder nachträglich entsprechend einschränken und mit ihr Sondervereinbarungen festlegen, die z.B. für spezielle Konten gelten oder die Verfügungsgewalt bei bestimmten vermögensrechtlichen Entscheidungen betreffen. Jede Vorsorgevollmacht ermöglicht, die Entscheidungsgewalt des Bevollmächtigten individuell auf bestimmte Bereiche auszurichten. Auch dies macht eine notarielle Beurkundung so wichtig, da nur präzise und juristisch einwandfreie Formulierungen den wunschgemäßen Handlungsrahmen des

 

Weiterführende Hinweise

  • Zu den Pflichten von Bevollmächtigten, Meier, SR 15, 4
  • Zur Form der Vorsorgevollmacht, David, SR 14, 85
  • Zum Missbrauch einer Vorsorgevollmacht, Meier, SR 14, 170
  • Zur Unverzichtbarkeit der Unterschriftsbeglaubigung und Befreiung von § 181 BGB im Zusammenhang mit der Erteilung der Vorsorgevollmacht, Stein, SR 14, 10
Quelle: Ausgabe 04 / 2015 | Seite 56 | ID 43279581