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· Fachbeitrag · Vorsorgevollmacht

Form der Vorsorgevollmacht

von RA und Notar Dr. Hans-Joachim David, Münster

| Grundsätzlich bedarf die Vorsorgevollmacht keiner bestimmten Form. Warum sich trotzdem eine notarielle Beurkundung empfiehlt, zeigt der folgende Beitrag. |

1. Beweisfragen machen Schriftform sinnvoll

Wird die Vorsorgevollmacht nur mündlich erteilt, läuft sie in der Praxis regelmäßig leer, wenn zum Nachweis der Bevollmächtigung die Vorlage einer Vorsorgevollmachtsurkunde verlangt wird. So z.B. wenn aufgrund einer Vollmacht ein Mietverhältnis gekündigt werden soll und der Vertragspartner den Nachweis der Bevollmächtigung verlangt. Mindestens empfehlenswert ist also die Schriftform.

 

Soll die Vorsorgevollmacht auch zur Einwilligung in medizinische Maßnahmen berechtigen aufgrund derer die begründete Gefahr besteht, dass der Vollmachtgeber aufgrund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet, bedarf die Vollmacht mindestens der Schriftform und muss die betreffenden Maßnahmen ausdrücklich nennen (§ 1904 Abs. 5 BGB). Gleiches gilt, wenn der Bevollmächtigte berechtigt sein soll, eine Unterbringung des Vollmachtgebers zu veranlassen (§ 1906 Abs. 5 BGB) oder ihn vor Gericht zu vertreten (§ 51 Abs. 3 ZPO).

2. Beglaubigung und Beurkundung

Bei bestimmten Rechtsgeschäften fordert das Gesetz eine Beglaubigung oder eine notarielle Beurkundung.

 

a) Beglaubigung

Eine Beglaubigung (amtliche oder notarielle Identitätsfeststellung) ist erforderlich, wenn die Vollmacht berechtigen soll zu

  • Verfügungen über Grundbesitz,
  • Verfügungen über GmbH-Geschäftsanteile,
  • zu sonstigen Maßnahmen, bei denen notarielle Beurkundung oder Beglaubigung vorgeschrieben ist (z.B. Anmeldung zum Handelsregister) und
  • Ausschlagung einer Erbschaft.

 

b) Beurkundung

Wenn die Vollmacht besonders weitreichend ist, z.B. nur eingeschränkt widerruflich oder unter Ausschluss des § 181 BGB erteilt ist, muss sie notariell beurkundet sein. Ferner ist zu bedenken, dass - auch wenn die notarielle Beurkundung nicht vorgeschrieben ist - für beurkundete Vollmachten bestimmte Erleichterungen gelten (z.B. berechtigen sie zum Abschluss eines Verbraucherdarlehens - etwa um eine Pflegekraft bezahlen zu können - auch ohne die Mindestangaben des § 492 BGB in der Vollmacht).

 

Übersicht / Argumente für die notarielle Beurkundung

  • Bei der Beurkundung ist der Notar gemäß § 11 BeurkG verpflichtet, die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers zu überprüfen. Liegt eine notariell beurkundete Vorsorgevollmacht vor, ist dies zumindest ein starkes Indiz dafür, dass der Vollmachtgeber bei Abgabe der Vollmacht geschäftsfähig war.
  • Darüber hinaus ist der Notar bei einer Beurkundung - nicht bei einer bloßen Unterschriftsbeglaubigung - verpflichtet, umfassend über den Inhalt der Vorsorgevollmacht und ihre Wirkungen zu beraten.
  • Die notarielle Beurkundung vermeidet darüber hinaus unklare Formulierungen, die später gegebenenfalls zur Untauglichkeit der Vorsorgevollmacht führen mit der Folge, dass ein amtlicher Betreuer bestellt werden muss. Der eigentliche Sinn der Vorsorgevollmacht würde dann möglicherweise vollständig unterlaufen.
  • Wenn ein nicht beurkundetes Vollmachtsformular verloren geht oder vernichtet wird oder der Vollmachtgeber zwischendurch seine Geschäftsfähigkeit verloren hat, kann eine einfach schriftliche oder nur beglaubigte Vorsorgevollmacht nicht mehr wiederhergestellt werden. Dies ist nur möglich, wenn die Vollmacht zuvor notariell beurkundet wurde, sodass der Notar gegebenenfalls weitere Ausfertigungen erteilen kann.
  • Wird die Vorsorgevollmacht notariell beurkundet, kann der Vollmachtgeber und - soweit in der Vollmacht vorgesehen - auch der Bevollmächtigte bei Bedarf weitere Ausfertigungen verlangen. Diese Ausfertigungen vertreten das Original im Rechtsverkehr.
  • Gefahr mehrerer Ausfertigungen: Der Bevollmächtigte sollte in der Vorsorgevollmacht tunlichst nur das Recht erhalten, weitere Ausfertigungen zu verlangen, wenn er gleichzeitig den Nachweis erbringt, dass der Vollmachtgeber nicht mehr in der Lage ist, seine Angelegenheiten selbst zu regeln. Dies dient dazu, Missbrauch mit der Vollmacht einzudämmen.
  • Auch die Akzeptanz der Vorsorgevollmachten von Banken wird erheblich gesteigert, wenn eine notarielle Beurkundung der Vorsorgevollmacht vorgelegt wird.
  • Banken dürfen neuerdings auch keine speziellen Bankvollmachten mehr verlangen, wenn die Vorsorgevollmacht notariell beurkundet worden ist (Tersteegen, NJW 07, 1717). Sie verlangen gleichwohl häufig noch unmittelbar der Bank gegenüber erteilte und dort verwahrte Vollmachten. Diese haben aus Sicht der Bank den Vorteil, dass sie nur in derselben Weise wie sie erteilt wurden, widerrufen werden können, also unmittelbar gegenüber der Bank (§ 167 Abs. 1, 2. Alt., § 171 Abs. 2 BGB). Die Bank kann dann Verfügungen mit Hilfe von Schecks oder ec-Karten so lange dulden, als die Vollmachtsurkunde bei der Bank vorhanden ist. Daher kann vorsorglich die Erteilung einer weiteren Ausfertigung der Vollmacht zur Verwahrung bei der Bank vereinbart werden.
3. Widerruf der Vorsorgevollmacht

Bis zum Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Vollmachtgebers kann dieser die Vorsorgevollmacht jederzeit formfrei widerrufen. Das ergibt sich aus §§ 168, 671 BGB. Das gilt auch für den Fall, dass die Vorsorgevollmacht notariell beurkundet wurde und in der Vorsorgevollmacht selbst nichts anderes vorgesehen ist. Nach Eintritt der Geschäftsunfähigkeit kann der Vollmachtgeber die Vollmacht allerdings nicht ohne Weiteres widerrufen. Dann muss vom Vormundschaftsgericht ein Betreuer bestellt werden, der seinerseits die Vorsorgevollmacht widerrufen kann.

4. Zentrales Vorsorgeregister (ZVR) der Bundesnotarkammer

Seit 2003 führt die Bundesnotarkammer ein Vorsorgeregister: Bundesnotarkammer, Mohrenstr. 34, 10117 Berlin, Fax: 030-38 38 66 77, Service-Hotline 01805-35 50 50, Montag-Donnerstag 7 bis 17 Uhr, Freitag bis 13 Uhr, Homepage www.vorsorgeregister.de. Registriert werden nicht nur notariell beurkundete Vorsorgevollmachten, sondern auch sonstige privatschriftliche Vorsorgevollmachten. Der Inhalt im Einzelnen wird nicht veröffentlicht, sondern grundsätzlich nur die personenbezogenen Daten des Vollmachtgebers. Auf Wunsch werden auch die Daten des Bevollmächtigten übernommen. Dieser wird dann aus datenschutzrechtlichen Gründen über die Speicherung verständigt. Der Vollmachtgeber erhält über das einreichende Notariat eine ZVR-Card im Scheckkartenformat zur Verwahrung, etwa in der Geldbörse.

 

Die Meldung ist freiwillig. Es sind bereits über eine Million Verfügungen registriert. Monatlich finden ca. 20.000 Abfragen durch die allein abfrageberechtigten Betreuungsgerichte statt. Eintragung und Veröffentlichung im ZVR dienen dazu, sicherzustellen, dass die gerichtliche Bestellung eines Betreuers vermieden wird. Dem Vormundschaftsgericht soll sie die Suche nach einem Bevollmächtigten erleichtern. Denn: Wird das Gericht nicht rechtzeitig fündig, wird es einen gesetzlichen Betreuer bestellen. Die Gebühr für die Registrierung über das Notariat beläuft sich auf ca. 13,50 EUR. Bei persönlicher Übermittlung durch die Beteiligten auf 18,50 EUR. Der Eintragung im ZVR hat keine Rechtsscheinwirkung nach §§ 170 ff. BGB, d.h. sie ersetzt nicht eine tatsächlich bereits widerrufene Vollmacht. Aus diesem Grund ist es zwar ratsam, aber rechtlich nicht zwingend, die Daten nicht mehr bestehender Vollmachten löschen zu lassen.

PRAXISHINWEIS | Aufgrund der Existenz des ZVR, bei dem das Vormundschaftsgericht vor der Bestellung eines Betreuers in jedem Fall nachfragt, ist eine Registrierung der Vorsorgevollmacht bei anderen privaten Diensten überflüssig. Es ist keineswegs gesichert, dass das Vormundschaftsgericht nach eventuellen Bevollmächtigten auch bei sonstigen Registern nachforscht.

5. Kosten der Vorsorgevollmacht

Die Kosten einer notariell beurkundeten Vorsorgevollmacht richten sich nach dem Geschäftswert. Bei Generalvollmachten ist dies das halbe Aktivvermögen des Vollmachtgebers ohne Schuldenabzug (§ 98 Abs. 3 S. 2 GNotKG). Der höchste Geschäftswert ist eine Million EUR. Beträgt das Aktivvermögen z.B. 100.000 EUR, fällt eine Beurkundungsgebühr von 165 EUR zuzüglich Umsatzsteuer an. Einschränkungen in der Ausübungsbefugnis (z.B. die Rückbehaltung der Ausfertigung der Vollmachtsurkunde durch den Vollmachtgeber) können zu einem Wertabschlag führen. Dabei kann je nach Einzelfall ein Abschlag von 20 bis mehr als 30 Prozent vom Aktivvermögen gerechtfertigt sein. Ausschlaggebend für den Abschlag ist der Grad der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Betreuungsbedürftigkeit. Einzelne Vermögensgegenstände, z.B. Grundstücke bzw. einzelne Arten von Rechtsgeschäften können von der Vollmacht ausgenommen werden. Auch dies führt zu einer Verringerung des Geschäftswerts. Beschränkungen, die auch das Außenverhältnis betreffen, z.B. die Anweisung, Ausfertigungen erst zu einem künftigen Zeitpunkt zu erteilen, rechtfertigen Abschläge von diesem Wert zwischen 20 und 50 Prozent. Vollmachten ausschließlich in Gesundheitsangelegenheiten werden pauschal mit einem Wert von 5.000 EUR angesetzt (§ 36 Abs. 2 und 3 GNotKG).

 

Weiterführender Hinweis

  • Zum Inhalt einer Vorsorgevollmacht, SR 14, 63
Quelle: Ausgabe 05 / 2014 | Seite 85 | ID 42667636