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· Fachbeitrag · Bestattungskosten

Wer beauftragt, zahlt auch die Bestattungskosten

| Nachdem die Mutter verstorben ist, beauftragt eines ihrer vier Kinder den Bestatter. Das OVG Nordrhein-Westfalen dazu: Die Kosten trägt derjenige, der den Friedhof in Anspruch nimmt, wer sich gegenüber der Gemeinde verpflichtet hat, die Kosten zu übernehmen, und wer eine gebührenpflichtige Leistung beantragt, veranlasst oder empfangen hat (4.1.17, 14 E 1080/16, Abruf-Nr. 191690 ). |

 

Der Kläger hatte nach dem Tod der Mutter allein das Bestattungsunternehmen beauftragt. Jetzt forderte man von ihm die Bestattungskosten.

 

Der Kläger meinte, dass auch seine drei Geschwister als Gesamtschuldner ihren Anteil an den Kosten zu tragen hätten und beantragte Prozesskostenhilfe.

 

Das OVG lehnte den Antrag wegen fehlender Erfolgsaussichten ab. Mit seinem Auftrag und der daraufhin folgenden Bestattung habe nur der Kläger die seine Gebührenschuld auslösenden Tatbestandsmerkmale erfüllt.

 

Die Beklagte ist nicht verpflichtet, die Geschwister als Gesamtschuldner anteilig in Anspruch zu nehmen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen 18.7.13, 14 A 548/12). Selbst wenn alle Geschwister als Gesamtschuldner haften würden, könnte der Gläubiger die gesamten Bestattungskosten von jedem Gesamtschuldner verlangen.

 

PRAXISHINWEIS | Wenn mehrere Personen gleichrangig verpflichtet sind, die Kosten einer Bestattung zu tragen, sollten sie sich untereinander rasch verständigen. Vor allem dann, wenn die Bestattungskosten gem. § 74 SGB XII übernommen werden sollen.

 

Dieser Anspruch kann ausnahmsweise verloren gehen, wenn sich der Anspruchsteller generell eigenen Bemühungen verschließt und keinen Kontakt zu den anderen Bestattungspflichten aufnimmt (LSG Baden-Württemberg 14.4.16, L 7 SO 81/15).

 

Weiterführender Hinweis

  • Trotz Erbausschlagung bestattungspflichtig: Darauf müssen Kinder achten, SR 16, 78
Quelle: Ausgabe 02 / 2017 | Seite 19 | ID 44501350