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07.02.2017 · IWW-Abrufnummer 191690

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen: Beschluss vom 18.07.2013 – 14 A 548/12

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Oberverwaltungsgericht NRW

14 A 548/12

Tenor:

Das angegriffene Urteil wird geändert.

Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 23. August 2010 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt die Beklagte.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.011,64 Euro festgesetzt.

1

G r ü n d e :

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I.

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Die Beklagte nimmt die Klägerin wegen der Beerdigung ihres Stiefvaters E. L. in Anspruch. Am 27. Juli 2010 trafen sich auf dem Friedhofswald T. die Klägerin, ihre Halbschwester und Tochter des Verstorbenen I. und der Bedienstete der Beklagten X. , um die Begräbnisstelle für die Urne des Verstorbenen auszusuchen. Der genaue Ablauf der Verhandlungen ist zwischen den Beteiligten streitig. Herr X. brachte zu dem Termin einen von der Stadtverwaltung teilweise vorausgefüllten "Vertrag auf Überlassung eines Baumes oder einzelner Begräbnisplätze im Friedhofswald der Stadt T. " mit, der auf der ersten Seite als Nutzungsberechtigte die Klägerin ausweist. Am Schluss der Verhandlungen unterzeichnete Herr X. für die Beklagte den Vertrag, der auf den Erwerb eines Nutzungsrechts im Friedhofswald T. lautet.

Die Unterschriftsstelle für den Nutzungsberechtigten blieb leer. Unter dieser Unterschriftszeile befindet sich der vorgedruckte Text:

"Übernahme der Zahlungsverpflichtung, wenn der/die Zahlungspflichtige nicht Nutzungsberechtigte(r) werden soll.". Sodann ist in der Zeile "Name, Vorname" handschriftlich "L. ," eigetragen. Der vorgedruckte Text nach den leer gebliebenen Zeilen für Straße und Hausnummer sowie Postleitzahl und Ort lautet: "Ich erkläre mich bereit, die entstehenden Gebühren innerhalb von 3 Wochen nach Erhalt des Gebührenbescheides an die Stadtkasse T. zu entrichten. Mit der Übernahme der Zahlungspflicht übernehme ich keine Rechte aus dem Nutzungsrecht. Das Nutzungsrecht soll an die vorgenannte Person verliehen werden." Diesen Text hat die Klägerin in der Zeile "Zahlungspflichtiger" mit den vorangestellten Buchstaben "i.A." unterschrieben.

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Die Klägerin benannte später als Zahlungspflichtige die Tochter des Verstorbenen P. , die jedoch eine Zahlung ablehnte.

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Mit Bescheid vom 23. August 2010 setzte die Beklagte gegenüber der Klägerin Gebühren in Höhe von 1.011,64 Euro fest, die sich auf 189 Euro für eine Bestattung am Gemeinschaftsbaum, 797 Euro für den Gemeinschaftsbaum W1 und 25,64 Euro Zuschlag für das Schild "Betende Hände" zusammensetzen. In einem Begleitschreiben führte die Beklagte aus, die Klägerin habe den Eindruck erweckt für die leibliche Tochter des Verstorbenen handeln zu wollen, deren Daten sie später mitgeteilt habe, die aber eine Zahlung verweigert habe. Da die Klägerin die Bestattung beantragt und den Nutzungsvertrag unterschrieben habe, sei sie gebührenpflichtig.

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Mit der am 21. September 2010 erhobenen Klage hat die Klägerin die Aufhebung des Bescheides begehrt. Sie hat ausgeführt: Sie habe lediglich im Auftrag ihrer Halbschwester I. und deren Tante C. gehandelt. Sie selbst habe sich nicht verpflichten wollen, wie aus dem Zusatz "i.A." hervorgehe.

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Die Klägerin hat beantragt,

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den Gebührenbescheid der Beklagten vom 23. August 2010 aufzuheben.

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Die Beklagte hat beantragt;

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die Klage abzuweisen.

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Er hat vorgetragen: Die Klägerin habe den Eindruck erweckt, für die leibliche Tochter zu handeln, ohne deren Namen zu nennen. Da sie weder dargelegt habe, in wessen Vertretung sie gehandelt haben will, noch eine Vertretungsmacht nachgewiesen habe, sei sie Gebührenschuldnerin, da sie den Vertrag unterzeichnet habe.

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Das Verwaltungsgericht hat die Zeugen I. und X. zum Zustandekommen der Bestattung vernommen. Auf die Niederschrift vom 20. Januar 2012 wird Bezug genommen. Es hat sodann die Klage abgewiesen.

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Dagegen richtet sich die durch den Senat zugelassene und rechtzeitig begründete Berufung der Klägerin, mit der sie vorträgt: Sie habe weder, wie es die Gebührensatzung für die Gebührenschuldnerschaft verlange, die Leistung beantragt noch diese in Anspruch genommen. Sie sei lediglich Begleitperson der Frau I. gewesen. Auch aus der Unterzeichnung des Vertrages könne nichts für eine Gebührenschuldnerschaft der Klägerin gefolgert werden, da dies der Zusatz "i.A." ausschließe. Dem Zeugen X. habe sie sogar ausdrücklich gesagt, keine Kosten übernehmen zu wollen, dieser habe ihr erklärt, die Kinder des Verstorbenen müssten die Beerdigung bezahlen. Das Verwaltungsgericht habe die Zeugenaussagen falsch gewürdigt. Die Klägerin habe die Leistung auch nicht in Anspruch genommen. Dieser Gebührentatbestand sei ohnehin wegen seiner Unbestimmtheit nichtig. Jedenfalls sei dafür mehr erforderlich als bloße Begleitung eines wirklich Pflichtigen. Die Klägerin habe die Kostenpflicht auch nicht durch Erklärung übernommen, was ebenfalls durch den Zusatz "i.A." deutlich werde. Zumindest sei das Auswahlermessen falsch ausgeübt. Die Klägerin sei weder Erbin noch Ehegatte oder Verwandte des Verstorbenen. Daher hätte jedenfalls einer der nach dem Bestattungsgesetz Bestattungspflichtiger herangezogen werden müssen. Außerdem stelle die Heranziehung eine unbillige Härte dar, da die Klägerin als Mutter minderjähriger Kinder über kein regelmäßiges Einkommen verfüge und die Familie wegen der Anschaffung eines Eigenheims in engen finanziellen Verhältnissen lebe.

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Die Klägerin beantragt,

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unter Änderung des angegriffenen Urteils nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie nimmt auf das verwaltungsgerichtliche Urteil Bezug und führt ergänzend aus: Die Klägerin sei Gebührenschuldnerin, da sie die Bestattung willentlich herbeigeführt und damit die Leistung in Anspruch genommen habe. Die Zeugin I. habe die Klägerin lediglich begleitet. Diese habe sich umfassend um sämtliche Bestattungsangelegenheiten des Verstorbenen gekümmert. Auch habe sie sich nach dem Überlassungsvertrag zur Gebührenentrichtung verpflichtet. Daran ändere auch der Vertretungszusatz nichts, da sie nicht ansatzweise darlegen könne, in wessen Vertretung sie gehandelt habe. Die von ihr benannten Personen I. und P. hätten aber eine Zahlungspflicht verneint. Dass zwischen der Klägerin und dem Verstorbenen keine verwandtschaftlichen Beziehungen bestanden hätten, spiele für die Frage der Gebührenschuldnerschaft keine Rolle.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Unterlagen Bezug genommen.

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II.

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Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss gemäß § 130a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

22

Die zulässige Berufung ist begründet. Die Klage ist zulässig und begründet. Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 23. August 2010 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Der Bescheid kann sich nicht auf die vom Rat der Beklagten am 10. Oktober 2007 beschlossene Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Friedhofswaldes T. (GS) stützen. Die Klägerin ist nämlich nicht gebührenpflichtig.

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Nach § 1 GS werden für die Benutzung des Friedhofswaldes T. und der zugehörigen Einrichtungen, für die Überlassung von Nutzungsrechten und die Inanspruchnahme sonstiger Leistungen der städtischen Friedhofsverwaltung Gebühren erhoben. Nach § 2 Abs. 1 GS ist Gebührenpflichtiger, wer die der Gebühr zugrundeliegende Leistung beantragt oder in Anspruch nimmt (Fall a) oder wer die Zahlung der Gebühren durch eine vor der Friedhofsverwaltung abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat (Fall b) oder wer durch Gesetz verpflichtet ist, die Bestattungskosten zu tragen (Fall c). Keiner dieser Tatbestände ist erfüllt.

25

Die Klägerin hat die der Gebühr zugrundeliegende Leistung (Bestattung am Gemeinschaftsbaum, Überlassung eines Grabes am Gemeinschaftsbaum der Wertungsstufe 1, Zuschlag Schild "betende Hände") weder beantragt noch sonst in Anspruch genommen. Die Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung wie des Friedhofswaldes als Voraussetzung für eine Benutzungsgebührenpflicht (vgl. § 4 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen ‑ KAG ‑) erfordert ‑ wie das Verwaltungsgericht schon zutreffend ausgeführt hat ‑ neben einem tatsächlichen Verhalten ein Element der Willentlichkeit, so dass die von der Einrichtung vermittelte Leistung individualisierend zurechenbar wird. Diese Voraussetzungen können etwa durch einen unterzeichneten Leistungsantrag erfüllt werden.

26

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Januar 2013 ‑ 14 A 2253/12 ‑, NRWE Rn. 9 ff. m. w. N.

27

Hier hat die Klägerin den von der Beklagten ausgefüllten Formblattvertrag auf Überlassung eines Baumes oder einzelner Begräbnisplätze im Friedhofswald nicht unterzeichnet. Allein der Vertreter der Beklagten X. hat dies an der für die Beklagte gekennzeichneten Stelle getan, während die Unterschriftszeile für den Nutzungsberechtigten leer blieb. Dass dieser Umstand nicht ein bloßes Versehen war, ergibt sich schon daraus, dass die Klägerin allein den sich anschließenden Teil zur Kostenübernahme unterzeichnet hat, worauf später einzugehen sein wird. Dass es sich um ein bloßes "Übersehen" handelt, wie der Zeuge X. es als Möglichkeit hingestellt hat, kann danach nicht festgestellt werden. Das mag nach Darstellung der Klägerin vor dem Verwaltungsgericht für ihn zutreffen, der der Klägerin den Vertrag mit der zweiten Seite oben auf einem Klemmbrett präsentiert haben soll mit dem Bemerken, sie solle dann unten unterschreiben, was sie mit dem Zusatz "i.A." getan habe. Damit steht sogar fest, dass die Klägerin das Unterschreiben des die Benutzung regelnden Teils des Formblatts nicht vergessen hat, sondern dies auch nicht wollte.

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Sonstige Verhaltensweisen, aus denen sich der Wille der Klägerin ergab, die Leistung in Anspruch nehmen zu wollen, können nicht festgestellt werden. Allein der Umstand, dass der für die Beklagte auftretende Beamte den Eindruck gewonnen hat, die Klägerin wolle die Leistung in Anspruch nehmen, ist unerheblich. Maßgebend ist, ob ein Verhalten der Klägerin festgestellt werden kann, das zur Überzeugung des Gerichts, also ohne vernünftigen Zweifel, den Schluss zulässt auf den Willen zur Inanspruchnahme des Friedhofs durch die Klägerin. Das ist nicht der Fall. Die Tatsache, dass die Klägerin den Ortstermin mit dem Zeugen X. vereinbart hat und "das mit der Beerdigung in die Hand genommen" hat, wie die Zeugin I. sich ausgedrückt hat, mag zwar grundsätzlich einen Schluss auf die Inanspruchnahme des Friedhofs durch die Klägerin zulassen, so dass von einer Bestattung mit Wissen und Wollen der Klägerin gesprochen werden kann.

29

Vgl. zu diesem Begriffspaar als Element der Inanspruchnahme OVG NRW, Urteil vom 24. September 2009 ‑ 14 A 1666/07 ‑, NRWE Rn. 36 f.

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Das gilt aber nur dann, wenn keine gegenteiligen Umstände diesem Schluss entgegenstehen, denn die genannten Tätigkeiten können auch Hilfspersonen des Benutzers, der allein die Einrichtung in Anspruch nimmt, entfalten.

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Entscheidend ist hier, dass sich jegliche Spekulation über die Bedeutung des tatsächlichen Handelns der Klägerin im Hinblick auf eine Inanspruchnahme durch sie selbst verbietet, weil die Klägerin den vorgelegten Überlassungsvertrag nicht unterzeichnet hat, sondern lediglich den Teil zur Übernahme der Zahlungsverpflichtung. Damit war die Frage, wer Benutzer ist, objektiv offen. Ob die Klägerin darüberhinaus ausdrücklich erklärt hat, sie wolle nichts bezahlen, ist unerheblich. Es ist nicht entscheidungserheblich, ob die Klägerin sich gegen eine gebührenpflichtige Benutzung des Friedhofs durch sie selbst verwahrt hat, sondern ob diese Benutzung positiv festgestellt werden kann, etwa konkludent durch ein Verhalten. Das kann aber wegen der oben geschilderten Umstände der Nichtunterzeichnung des Formblatts nicht festgestellt werden.

32

Die Unterzeichnung des Teils des Formblatts zur Kostenübernahme begründet ebenfalls keine Gebührenschuldnerschaft der Klägerin. Der Erklärungsinhalt ist lediglich der, dass ein Dritter, der nicht Nutzungsberechtigter werden soll, die Zahlungspflicht übernimmt. Das ist nicht die Klägerin. Das ergibt sich einerseits daraus, dass der Unterschrift der Klägerin in der mit "Zahlungspflichtige(r)" bezeichneten Stelle ein "i.A." vorangestellt ist. Damit wird deutlich, dass die Klägerin nicht für sich, sondern "im Auftrag" für den Dritten, den Zahlungspflichtigen, handelt. Daher ist auch in der Rubrik für den Zahlungspflichtigen nicht der Name der Klägerin vermerkt, sondern lediglich ‑ und zwar durch den Vertreter der Stadt X. , wie dieser zeugenschaftlich bestätigt hat ‑ "L. ," ohne Angabe der nach dem Formblatt vorgesehenen Adresse.

33

Schließlich kann eine Gebührenpflicht auch nicht damit begründet werden, dass die Klägerin als Vertreterin ohne Vertretungsmacht für "L. " entsprechend § 179 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) hafte. Nach dieser Vorschrift ist derjenige, der als Vertreter einen Vertrag geschlossen hat, sofern er nicht seine Vertretungsmacht nachweist, dem anderen Teil nach dessen Wahl zur Erfüllung oder zum Schadensersatz verpflichtet, wenn der Vertretene die Genehmigung des Vertrags verweigert.

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Die vertretungsrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches, auch § 179 BGB, sind in der Regel entsprechend im öffentlichen Recht anwendbar.

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Vgl. Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht, Bd. 1, 11. Aufl., § 35 Rn. 10; Steffen, in: BGB ‑ RGRK, Bd. 1, 12. Aufl., Vor § 164 Rn. 34.

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Jedoch steht der Anwendung des § 179 Abs. 1 BGB Abs. 3 Satz 1 der Vorschrift entgegen. Danach haftet der Vertreter nicht, wenn der andere Teil den Mangel der Vertretungsmacht kannte oder kennen musste.

37

Hier war die Klägerin von "L. ", wer auch immer das sein soll, nicht bevollmächtigt, und dies musste der Zeuge X. erkennen. Für das "Kennenmüssen” im Sinne der Vorschrift kommt es darauf an, ob die Unkenntnis auf Fahrlässigkeit beruht (vgl. § 122 Abs. 2 BGB). Danach führt zwar nach § 179 Abs. 3 Satz 1 BGB jede Fahrlässigkeit zum Ausschluss der Haftung. Eine Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt liegt aber nur vor, wenn die Umstände des Falls den Vertragspartner veranlassen müssen, sich danach zu erkundigen, ob der Vertreter die zumindest stillschweigend behauptete Vertretungsmacht tatsächlich hat. Weil im Interesse der Verkehrssicherheit in § 179 Abs. 1 BGB eine gesetzliche Garantenhaftung vorgesehen ist, darf der Vertragsgegner grundsätzlich auf die behauptete Vertretungsmacht vertrauen, ohne zu Nachforschungen über deren Bestand und Umfang verpflichtet zu sein. Nur wenn er Anhaltspunkte für eine fehlende Vertretungsmacht hat und diesen Bedenken nicht nachgeht, ist er nicht schutzwürdig.

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Vgl. BGH, Urteil vom 10. Mai 2001 ‑ III ZR 111/99 ‑, NJW 2001, 2626 (2627); Urteil vom 2. Februar 2000 ‑ VIII ZR 12/99 ‑, NJW 2000, 1407 (1408); Urteil vom 9. Oktober 1989 ‑ II ZR 16/89 ‑, NJW 1990, 387 (388); zur Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht bei inexistenten Vertretenen vgl. Urteil vom 12. November 2008 ‑ VIII ZR 170/07 ‑, NJW 2009, 215 Rn. 15 f.

39

Schon die bloße Bezeichnung des Zahlungspflichtigen als "L. ," ohne Hinzufügung einer individualisierenden Adresse schließt es aus anzunehmen, die Klägerin behaupte stillschweigend, über eine Vollmacht zu verfügen. Es bliebe unverständlich, warum dann eine Konkretisierung des Vertretenen nicht erfolgt ist. Vollends ausgeschlossen ist die Annahme, die Klägerin habe eine erteilte Vollmacht behauptet, wenn der Sachverhalt, wie ihn der Zeuge X. vor dem Verwaltungsgericht geschildert hat, zugrunde gelegt wird. Danach soll die Klägerin erklärt haben, sie könne das unterschreiben, es gebe hier auch noch eine leibliche Tochter. Da die Klägerin keine anderen Angaben habe machen können, habe er nur den Nachnamen L. eingetragen. Damit war klar, dass die Klägerin mit der Unterschrift unter den Text lediglich eine aus ihrer Sicht zur Zahlung Verpflichtete benennen wollte, ohne aber zu behaupten, von dieser ihr vom Namen und der Anschrift her unbekannten Person bevollmächtigt worden zu sein. Sie hat damit sogar ihre mangelnde Vertretungsmacht offen gelegt. Jedenfalls bestanden auf Grund dieser Umstände Anhaltspunkte für eine fehlende Vertretungsmacht, die die Beklagte hätte veranlassen müssen, diesen Bedenken nachzugehen. Die insoweit für den Zeugen X. festzustellende Kenntnis der fehlenden Vertretungsmacht und jedenfalls sein Kennenmüssen muss sich die Beklagte als die durch ihn Vertretene entsprechend § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen.

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Die Klägerin schuldet die Gebühr auch nicht nach § 2 Abs. 1 Buchst. c GS ("wer durch Gesetz verpflichtet ist, die Bestattungskosten zu tragen"). Dabei kann offen bleiben, ob eine solche Vorschrift ohne Inanspruchnahme der Leistung durch den Gebührenpflichtigen (§ 4 Abs. 2 KAG) wirksam sein kann.

41

Vgl. zur Unzulässigkeit einer solchen Vorschrift jedenfalls für durch bürgerliches Recht verpflichtete Hess. VGH, Beschluss vom 6. Dezember 2000 ‑ 5 UE 3224/99 ‑, NVwZ-RR 2001, 535; Menzel/ Hamacher, Bestattungsgesetz Nordrhein-Westfalen, 2. Aufl., § 4 Anm. 6.5.

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Es ist nämlich keine solche gesetzliche Vorschrift ersichtlich und wird auch nicht von der Beklagten geltend gemacht.

43

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

44

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10 und 711 der Zivilprozessordnung.

45

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

RechtsgebieteVwGO, BGBVorschriften§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO, § 179 Abs. 1 BGB