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· Fachbeitrag · Erwerbsminderung

Vor Reha-Antrag muss aussagekräftiges Gutachten vorliegen

| Voraussetzung für Reha-Maßnahmen ist ein ärztliches Gutachten, das allerdings auch aussagekräftig sein muss. Der Gutachter darf sich nicht darauf beschränken, nur das Ergebnis seiner Überlegungen mitzuteilen (BayLSG 30.5.17, L 20 KR 545/16, Abruf-Nr. 196852 ). |

 

Vielmehr muss das Gutachten aus sich heraus verständlich und für diejenigen, die Verwaltungsentscheidungen möglicherweise überprüfen, nachvollziehbar sein (genaue Angaben zum Leistungsvermögen des Mandanten/Stundenzahl, voraussichtliche Dauer von Leistungseinschränkungen). Übernimmt der Gutachter die Einschätzungen von Vorgutachtern, muss er erklären, wie und warum er zu dieser Auffassung gelangt ist. Das Gutachten muss alle medizinischen Gesichtspunkte enthalten, um zu beurteilen, ob eine erhebliche Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit anzunehmen ist.

 

PRAXISHINWEIS | Genügt das Gutachten den beschriebenen Merkmalen nicht, kann es zurückgewiesen und ein neues eingeholt werden. Der Mandant bezieht dann zunächst weiter Krankengeld.

 

Weiterführende Hinweise

  • Gesundheitszustand ist aktuell zu prüfen, SR 16, 80
  • Viel Neues bei der Erwerbsminderungsrente, SR 17, 92
Quelle: Ausgabe 10 / 2017 | Seite 164 | ID 44778839