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· Fachbeitrag · Erwerbsminderung

Viel Neues bei der Erwerbsminderungsrente

| Häufig fragt ein krankgeschriebener Mandant: Bin ich gezwungen, einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente zu stellen? Nein, das ist er nicht. Ferner stehen wichtige Änderungen zur Erwerbsminderungsrente an, die Bevollmächtigte wissen sollten. |

 

Der Bevollmächtigte sollte seinem krankgeschriebenen Mandanten grundsätzlich empfehlen, seinen Krankengeldanspruch, der 72 Wochen lang dauert, auszuschöpfen. Und zwar deshalb, da nicht auszuschließen ist, dass der Mandant doch noch gesund wird und wieder arbeiten kann.

 

Krankenkassen dürfen gesetzlich Versicherte nicht zwingen, einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente zu stellen. Sie dürfen jedoch während des Krankengeldbezugs verlangen, dass der Mandant innerhalb einer zehnwöchigen Frist einen Reha-Antrag stellt (§ 51 Abs. 1 SGB V). Dies setzt aber zwingend voraus, dass ein Gutachten bestätigt, dass die Erwerbsfähigkeit des Mandanten erheblich gefährdet oder gemindert ist.

 

PRAXISHINWEIS | Auch wer eine volle Erwerbsminderungsrente bezieht, darf etwas dazuverdienen. Ab dem 1.7.17 ändert sich die Hinzuverdienstgrenze. Bisher liegt diese bei monatlich 450 EUR. Ab dem 1.7. darf kalenderjährlich ein Betrag von 6.300 EUR (525 EUR monatlich) erzielt werden. Was darüber hinaus verdient wird, wird zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet.

 

Die Erwerbsminderungsrente wird so berechnet, als hätte der Antragsteller bis zu seinem 62. Lebensjahr gearbeitet. Ab 2018 wird diese Zurechnungszeit bis 2024 schrittweise auf 65 Jahre angehoben. Beispiel: Ihr 54-jähriger Mandant ist seit Mai 2017 krankgeschrieben. Würde er die Rente noch in diesem Jahr beantragen, würde bis zu seinem 62. Lebensjahr hochgerechnet. Würde er den Antrag im Jahr 2018 stellen, würde hochgerechnet auf 62 Jahre und drei Monate.

 

  • Erwerbsminderungsrente beginnt im
Jahr
Anhebung um Monate
auf Alter
Jahre
Monate

2018

3

62

3

2019

6

62

6

2020

12

63

0

2021

18

63

6

2022

24

64

0

2023

30

64

6

 

 

Weiterführender Hinweis

Quelle: Ausgabe 06 / 2017 | Seite 92 | ID 44697916