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  • · Nachricht · Streitwert

    Für Persönlichkeitsverletzungen auf X (vormals Twitter) oder Instagram werden zwischen 5.000 und 15.000 EUR angesetzt

    | Bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Äußerungen in der Presse oder anderen Medien kommen bei Prominenten oder besonders spektakulären Fällen höhere Beträge in Betracht. Ansonsten werden ‒ je nach Bedeutung und Schwere ‒ Gegenstandswerte zwischen 5.000 und 15.000 EUR je selbstständiger, inhaltsverschiedener Äußerung angesetzt (OLG Frankfurt 2.6.23, 16 W 27/23, Abruf-Nr. 238159 ). |

     

    Im konkreten Fall ging es um Äußerungen auf Twitter (jetzt X) und Instagram über die ‒ hier nicht glaubhaft gemachte ‒ Einleitung von staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen. Das Interesse an der Beseitigung war unter Berücksichtigung der Bedeutung und der Schwere der Behauptung und unter Beachtung des in einstweiligen Verfügungsverfahren üblichen Abschlags von einem Drittel mit 10.000 EUR je Äußerung und Medium zu bemessen.

     

    MERKE | Die Wertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO und ist dementsprechend nach billigem Ermessen zu bestimmen.

     

    (mitgeteilt von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz)

    Quelle: Ausgabe 04 / 2024 | Seite 58 | ID 49788458