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  • · Nachricht · Erledigungserklärung

    Für die Kosten kommt es auf die Erfolgsaussichten im (Nichtzulassungsbeschwerde-) Verfahren an

    | Wird der Rechtsstreit im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BGH in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, gilt Folgendes: Erstens kommt es für die nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu treffende Kostenentscheidung darauf an, ob die Beschwerde voraussichtlich zur Zulassung der Revision geführt hätte. Falls dies bejaht wird, ist zweitens entscheidend, welchen Ausgang der weitere Rechtsstreit im Anschluss daran voraussichtlich genommen hätte (BGH 9.2.21, VIII ZR 346/19, Abruf-Nr. 221555 ). |

     

    Der BGH postuliert damit also zwei Voraussetzungen für den Beschwerdeführer, damit er eine Kostenbelastung des Beschwerdegegners erreichen kann. Leichter ist es für den Beschwerdegegner, einer negativen Kostenfolge zu entgehen: Er muss in diesem Fall nur eine der beiden Voraussetzungen glaubhaft in Zweifel ziehen können. Sofern die Antwort auf beide Fragen allerdings offenbleibt, sind die Kosten gegeneinander aufzuheben.

     

    MERKE | Vor dem Hintergrund dieser BGH-Rechtsprechung wird es für den Beschwerdeführer regelmäßig maximal zur Kostenaufhebung kommen, wenn auch Tatsachen streitig sind. Eine erfolgreiche Nichtzulassungsbeschwerde mit anschließender Zurückweisung lässt nämlich das Ergebnis der Beweisaufnahme nicht vorhersagen.

     
    Quelle: Ausgabe 05 / 2021 | Seite 76 | ID 47332360