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  • 27.08.2021 · Nachricht · Streitwertecke

    Wer durch die übereinstimmende Erledigungserklärung unterliegt, trägt die Kosten

    | Wer sich durch Zahlung der Klageforderung ohne weitere Erklärungen freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begibt, muss nach der übereinstimmenden Erledigung der Hauptsache die Kosten des Verfahrens tragen. Nach Ansicht des BGH gilt dies auch, wenn es an einer Erklärung fehlt, dass die Kosten des Rechtsstreits übernommen werden. Hier ist nicht erkennbar, dass die Zahlung nicht allein vor dem Hintergrund erfolgt, dass der Rechtsstandpunkt des Klägers jedenfalls im Ergebnis akzeptiert wird (BGH 8.6.21, VI ZR 1232/20, Abruf-Nr. 223412 ). |