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  • · Fachbeitrag · Geschäftsgebühr

    Eine Angelegenheit? Mehrere Angelegenheiten? So finden Sie es heraus!

    | Stellen Sie sich folgenden Fall vor: Mandant M kauft einen PKW im Internet für 7.000 EUR. Der Verkäufer V liefert nicht. Der Rechtsanwalt R des M fordert den V auftragsgemäß zur Vertragserfüllung auf. Hierfür rechnet er eine 1,3-Geschäftsgebühr aus dem Kaufpreis ab. V erklärt, dass er das Auto nicht mehr habe und den Vertrag daher nicht erfüllen werde. R verlangt daraufhin Schadenersatz nach der sog. Differenztheorie in Höhe von 3.000 EUR. Kann R dafür erneut eine Geschäftsgebühr berechnen, weil Erfüllung und Schadenersatz zwei verschiedene Ansprüche sind? |

     

    1. Begriff der Angelegenheit

    Die Antwort, ob R mehrfach abrechnen kann, entscheidet sich danach, ob hier mehrere gebührenrechtliche Angelegenheiten gemäß § 15 RVG vorliegen.

     

    Das Gesetz definiert den Begriff der gebührenrechtlichen Angelegenheit nicht. Entscheidend ist daher stets der Einzelfall und der vom Mandanten erteilte Auftrag (BGH AGS 09, 472).