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  • · Fachbeitrag · Verfahrensgebühr

    Gebühren bei der Zwangsversteigerung gegen Gesamtschuldner-Bruchteilseigentümer

    von RA Norbert Schneider, Neunkirchen

    | In der Versteigerungspraxis kommt es regelmäßig vor, dass der Gläubigeranwalt bei einem gemeinschaftlichen Anspruch gegen mehrere Schuldner die Zwangsversteigerung der gesamten gemeinsamen Immobilie beantragt. Wie bereits das LG Tübingen ( VE 20, 79 ) hat nun auch der BGH entschieden, dass in einem solchen Fall nur eine gebührenrechtliche Angelegenheit vorliegt. Der Rechtsanwalt als Gläubigervertreter kann also nur eine 0,4-Verfahrensgebühr nach Nr. 3311 VV RVG aus dem einfachen Wert des zu vollstreckenden Gesamtbetrags (§ 26 Nr. 1 RVG) beanspruchen. |

    Sachverhalt

    Im entschiedenen Fall hatte die Gläubigerin G die Zwangsversteigerung in die hälftigen Miteigentumsanteile der als Gesamtschuldner haftenden Schuldner S1 und S2 an einer Eigentumswohnung eingeleitet. Das Vollstreckungsgericht erließ zwei Beitrittsbeschlüsse und verband später die Verfahren zu einem Verfahren. Hinsichtlich der Kosten hatte G bezogen auf jeden der beiden Schuldner eine 0,4-Verfahrensgebühr nach Nr. 3311 Nr. 1 VV RVG nebst Auslagen und Umsatzsteuer, insgesamt 311,30 EUR je Schuldner, geltend gemacht. Das Vollstreckungsgericht hatte die Kosten insgesamt nur einmal angesetzt. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist vom LG zurückgewiesen worden. Die Kammer hat seine Entscheidung damit begründet, dass es sich um ein einheitliches Zwangsversteigerungsverfahren handele und Nr. 3311 Nr. 1 VV RVG auf die Anzahl der Verfahren abstelle. Gebühren für weitere Gegner innerhalb eines Verfahrens kenne das RVG nicht. Die hiergegen zugelassene Rechtsbeschwerde hatte keinen Erfolg (BGH 22.9.22, V ZB 2/20, Abruf-Nr. 232056).

    Relevanz für die Praxis

    Aus der Entscheidung ergeben sich folgende sieben Grundsätze: