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  • · Fachbeitrag · Einstweiliger Rechtsschutz

    Streitwert im vorläufigen Verfahren muss nicht niedriger sein

    | Der Streitwert eines Verfahrens über den Erlass einer einstweiligen Verfügung entspricht dem Wert des Hauptsacheverfahrens, wenn das Sicherungsverlangen einer endgültigen Regelung des streitigen Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien gleich kommt, wie es der Fall ist, wenn mittels vorläufigem Rechtsschutz die bevorstehende Aberntung eines Flurstücks und der Abtransport des Ernteguts untersagt werden soll (OLG Stuttgart 12.9.11, 101 W 1/11, Abruf-Nr. 113858 ). |

     

    Der Streitwert eines Verfahrens über den Erlass einer einstweiligen Verfügung ist nach pflichtgemäßem Ermessen unter Abwägung der Einzelumstände nach dem Interesse des Antragstellers an der Sicherstellung nach § 3 ZPO zu schätzen. In der Regel erreicht der Streitwert des Verfahrens auf vorläufigen Rechtsschutz nicht denjenigen des Hauptsacheverfahrens, da es nur um eine vorläufige Maßnahme geht. Dieser Grundsatz darf aber nicht schematisch angewandt werden, was vielfach übersehen wird, sodass der Anwalt hier um seinen berechtigten Gebührenanspruch kämpfen muss.

     

    Der Wert des vorläufigen Verfahrens kann sich auch dem Wert des Hauptsacheverfahrens annähern, wie etwa bei verbotener Eigenmacht oder, wenn das Gericht im vorläufigen Verfahren praktisch schon endgültig über die Sache entscheiden muss (Hartmann, Kostengesetze, 41. Aufl., § 53 GKG, Rn. 2, 3).

    Quelle: Ausgabe 12 / 2011 | Seite 202 | ID 30151530