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  • 01.02.2007 | Strafverfahren

    Berechnung des Längenzuschlags

    Bei der Berechnung der für die Gewährung des Längenzuschlags maßgeblichen Dauer eines Hauptverhandlungstags ist die Zeitspanne zwischen dem gerichtlich verfügten Beginn und der in der Verhandlung angeordneten Schließung der Sitzung zugrunde zu legen. Wartezeiten und Sitzungspausen werden grundsätzlich nicht abgezogen (OLG Düsseldorf 7.9.06, III-3 (s) RVG 4/06, RVGreport 06, 470, Abruf-Nr. 070184).

     

    Sachverhalt

    Der Anwalt war Pflichtverteidiger des Angeklagten. Er beantragte für die Teilnahme an einem mehr als acht Stunden dauernden Hauptverhandlungstermin die Festsetzung eines Längenzuschlags.  

     

    Entscheidungsgründe

    Bei der Berechnung der für die Gewährung des Längenzuschlags maßgeblichen Dauer eines Hauptverhandlungstags ist die Zeitspanne zwischen dem gerichtlich verfügten Beginn und der in der Verhandlung angeordneten Schließung der Sitzung zugrunde zu legen. Zum einen ist also auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem der Pflichtverteidiger geladen wurde und zu dem er auch erschienen ist. Etwas anderes kann nur gelten, wenn allein aus Gründen, die dem Pflichtverteidiger zuzurechnen sind, erst zum späteren Zeitpunkt mit der Hauptverhandlung hat begonnen werden können. Zum anderen werden Verhandlungspausen grundsätzlich nicht abgezogen.  

     

    Praxishinweis

    Das OLG hat sich der wohl überwiegenden Meinung in der obergerichtlichen Rechtsprechung angeschlossen (OLG Koblenz RVG prof. 06, 84, Abruf-Nr. 060999; OLG Hamm AGS 06, 337; OLG Karlsruhe StV 06, 202).