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  • · Fachbeitrag · Regierungsentwurf KostRÄG 2021

    Diese 8 Änderungen bei der Abrechnung von Straf- und Bußgeldsachen sind geplant

    von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

    | Der Regierungsentwurf (RegE) für ein Gesetz zur Änderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts (Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 [KostRÄG 2021]) vom 16.9.20 sieht auch Änderungen bei der Anwaltsvergütung in Straf- und Bußgeldsachen vor. Hierzu ein erster Überblick über acht geplante, relevante Neuregelungen. |

    1. Gebühren sollen linear um 10 Prozent angehoben werden

    Die beabsichtigte Gesetzesänderung sieht eine lineare Anhebung aller Gebührentypen des RVG um ca. 10 Prozent vor. Erfasst werden somit sämtliche Betragsrahmengebühren, die Wertgebühren der Nrn. 4142, 4143, 4144, 5116 VV RVG und z. B. auch die Festgebühr der Nr. 4304 VV RVG.

     

    MERKE | Bei Wertgebühren nach §§ 13, 49 RVG (bei Gegenstandswerten von mehr als 4.000 EUR) beträgt die Erhöhung in der untersten Wertstufe bis 500 EUR allerdings rundungsbedingt nur etwa 9 Prozent.