Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 02.11.2010 | Leseranfrage

    Abrechnung einer Tätigkeit zur Verkürzung der Sperrfrist über zwei Instanzen

    Leseranfrage: In einem Strafverfahren wegen fahrlässiger Trunkenheit habe ich nach der Hauptverhandlung Antrag auf Sperrzeitverkürzung von drei Monaten gestellt. Das AG hat einen Monat bewilligt. Auf meine sofortige Beschwerde hat das LG zwei Monate bewilligt und die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte der Staatskasse und dem Beschwerdeführer auferlegt. Kann ich für den Antrag auf Sperrzeitverkürzung die Nr. 4142 VV RVG mit einem Auffangstreitwert von 5000 EUR geltend machen und für die sofortige Beschwerde die Nr. 4302 VV RVG?  

     

    Antwort: Die vorgesehene Abrechnung ist so nicht möglich. Der Antrag auf Abkürzung der Sperrfrist hat nichts mit den in Nr. 4142 VV RVG geregelten Fällen zu tun. Auch ist die sofortige Beschwerde keine Einzeltätigkeit: Der Leser war offensichtlich als Verteidiger tätig, sodass die Subsidiaritätsklausel der Vorbem. 4.3 Abs. 1 VV RVG eingreift. Abgerechnet werden kann nach Teil 4 Abschnitt 2 VV RVG, da es sich um Strafvollstreckung handelt.  

    Übersicht: Abrechnung nach Gebühren in der Strafvollstreckung
    • Für die Tätigkeit beim AG entsteht eine Verfahrensgebühr nach Nr. 4204 VV RVG (Volpert in: Burhoff (Hrsg.) RVG Straf- und Bußgeldsachen, 2. Aufl., Nr. 4204 Rn. 9).

     

    • Für die sofortige Beschwerde entsteht nach Vorb. 4.2 VV i.V. mit Nr. 4204 VV RVG eine weitere Verfahrensgebühr, da in der Strafvollstreckung im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung in der Hauptsache die Gebühren besonders entstehen (OLG Frankfurt AGS 06, 76).

     

    • Eine Grundgebühr entsteht allerdings nicht (KG RVG prof. 08, 212, Abruf-Nr. 083466).

     

    • Es entsteht zudem mindestens eine Postentgeltpauschale für das Verfahren beim AG, ob eine weitere für das Beschwerdeverfahren entsteht, ist umstritten (bejahend OLG Braunschweig RVG prof. 09, 98, Abruf-Nr. 091623; a.A. LG Düsseldorf AGS 07, 352).

     

    Quelle: Ausgabe 11 / 2010 | Seite 188 | ID 139687