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20.05.2009 · IWW-Abrufnummer 091623

Oberlandesgericht Braunschweig: Beschluss vom 11.03.2009 – Ws 393/08

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Geschäftszeichen: Ws 393/08
LG Göttingen: 51 StVK 267/07
StA Halle/Saale: 460 Js 18522/98 VRs
GenStA Braunschweig: 204 Ws 257/08

B e s c h l u s s

In der Maßregelvollstreckungssache XXX

hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig am 11. März 2009 beschlossen:

Auf die Beschwerde der Verteidigerin wird der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Göttingen vom 20. Oktober 2008 aufgehoben.

Die Verfügung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Landgerichts Göttingen vom 12. September 2008 wird insoweit aufgehoben, als die Festsetzung einer Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsleistungen hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens abgelehnt worden ist.

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle wird angewiesen, auf den zugrunde liegenden Vergütungsantrag der Verteidigerin bei der erneuten Festsetzung die genannte Pauschale auch für das Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen und den zusätzlichen Betrag zur Auszahlung anzuweisen.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

G r ü n d e:

Mit ihrer Erinnerung hat sich die Verteidigerin gegen die Verfügung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 12. September 2008 gewandt, weil dort die Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsleistungen lediglich für die in erster Instanz, nicht aber auch für die Beschwerdeinstanz berücksichtigt worden war. Diese Erinnerung ist durch den angefochtenen Beschluss der Strafvollstreckungskammer als unbegründet verworfen worden; zugleich ist von der Strafvollstreckungskammer „wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage“ die Beschwerde zugelassen worden. Hiergegen hat die Verteidigerin die Beschwerde eingelegt. Die Bezirksrevisorin hat deren Verwerfung beantragt.

Die Beschwerde ist gem. den §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 2 und 3 RVG zulässig und hat auch in der Sache selbst Erfolg.

Gem. § 15 Abs. 2 S. 2 RVG kann der Rechtsanwalt „die Gebühren“ in jedem Rechtszug fordern. Damit korrespondiert auch die Vorbemerkung 4.2 der Anlage 1/RVG, wonach im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung in der Hauptsache „die Gebühren“ besonders entstehen. Zu diesen Gebühren gehört auch die Auslagenpauschale (ebenso OLG Schleswig, AGS 2005, 444, ohne weitere Begründung). Die für die entgegengesetzte Auffassung herangezogene Vorbemerkung 4.3 Abs. 3 der Anlage 1/RVG gilt für andere Rechtsanwaltsgebühren, die in einem anderen Abschnitt geregelt sind, und gibt nichts für einen von den Beteiligten gezogenen Gegenschluss für den vorliegenden Fall her. Demgegenüber spricht die Bundestagsdrucksache 15/1971, S. 229, für die Berücksichtigung der Auslagenpauschale auch im Beschwerdeverfahren. Dort wird für die Beschwerdegebühren des vorliegend einschlägigen Abschnitts 2 hervorgehoben, dass die insoweit gesondert anfallenden Gebühren nicht wie nach der Vorbemerkung 4.1 (zu Abschnitt 1) durch die Gebühren im Ausgangsverfahren mit abgegolten sein sollen. Zugleich werden in diesen Materialien die Tragweite der in der Beschwerdeinstanz zu treffenden Entscheidung sowie der in der Beschwerdeinstanz zu erbringende erhebliche Zeitaufwand hervorgehoben.

Die Gebühren- und Kostenentscheidung beruht auf § 56 Abs. 2 S. 2 und 3 RVG.

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