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  • 02.05.2011 | Kostenerstattung

    Erstattung der Kosten für die Einholung der Deckungszusage

    von RiLG Dr. Julia Bettina Onderka, Bonn

    Unter dem Gesichtspunkt des Verzugsschadens sind Anwaltskosten für die Einholung einer Deckungszusage des Rechtsschutzversicherers des Geschädigten - unabhängig von der Frage, ob es sich hierbei um eine besondere Angelegenheit i.S. des § 18 RVG handelt - nicht zu erstatten, wenn die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe zur Einholung der Deckungszusage nicht erforderlich war (BGH 9.3.11, VIII ZR 132/10, Abruf-Nr. 111230).

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin mietete von der Beklagten eine Wohnung. Die Hausverwaltung rechnete von Beginn des Mietverhältnisses an jährlich über die Heizkosten ab, nicht aber über die sonstigen Betriebskosten. Die Klägerin verlangte nach Kündigung des Mietverhältnisses die Rückzahlung von Kaution, Betriebskosten und Heizkostenvorschüssen. Das AG hat der Klage nur in geringem Umfang stattgegeben. Mit ihrer Berufung hat die Klägerin den Anspruch auf Rückzahlung weiterverfolgt und darüber hinaus die Freistellung von Anwaltskosten für die Einholung einer Deckungszusage ihres Rechtsschutzversicherers geltend gemacht. Diesen Anspruch auf Freistellung hat das LG im Berufungsverfahren zurückgewiesen. Die zugelassene Revision der Klägerin blieb ohne Erfolg.  

     

    Entscheidungsgründe

    Das Berufungsgericht hat den Freistellungsanspruch verneint, da es sich bei der Einholung einer Deckungszusage nicht um eine besondere Angelegenheit i.S. von § 18 RVG handele. Gemäß § 19 RVG gehörten vielmehr auch Nebentätigkeiten zum Rechtszug, für den die Gebühren jeweils nur einmal anfielen. Die Einholung einer Deckungszusage gehöre zur Vorbereitung der Klageerhebung und der Berufungseinlegung für den Mandanten, der eine Rechtsschutzversicherung angebe.  

     

    Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand. Es kann dahin-stehen, ob es sich bei der Einholung der Deckungszusage um eine besondere Angelegenheit i.S. des § 18 RVG handelt. Unabhängig davon ist ein Freistellungsanspruch hier nicht gegeben. Denn unter dem Gesichtspunkt des Verzugsschadens sind Rechtsverfolgungskosten - dazu gehören auch Kosten für die Einholung einer Deckungszusage - nur zu erstatten, wenn die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe zur Wahrung und Durchsetzung der Rechte unter den Umständen des Falls erforderlich und zweckmäßig ist (BGH WuM 10, 740 zur Erstattungsfähigkeit vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten für die Abfassung eines Kündigungsschreibens; BGH NJW 06, 1065 zur Ersatzfähigkeit von Rechtsverfolgungskosten, die dem Geschädigten durch die anwaltliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen seinen eigenen Unfallversicherer entstehen).