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  • · Fachbeitrag · Einheitlicher Auftrag

    Außergerichtliche Teilerledigung: Geschäftsgebühr aus Gesamtwert berechnen

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    Ein Rechtsanwalt kann die Gebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG auch dann nur einmal aus dem Gesamtgegenstandswert und nicht zweimal aus (niedrigeren) Teilgegenstandswerten verlangen, wenn die von ihm für seinen Mandanten geltend gemachte Forderung außergerichtlich nur teilweise erfüllt wird und ihm deshalb für den noch offenen Teil der Forderung Klageauftrag erteilt wird (BGH 20.5.14, VI ZR 396/13, Abruf-Nr. 141815).

     

    Sachverhalt

    Der BGH hat sich mit der Frage befasst, ob die Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV RVG) bei nur teilweiser außergerichtlicher Erfüllung der Forderung des Mandanten und anschließendem Klageauftrag für den noch offenen Teil der Forderung zweimal aus unterschiedlichen Streitwerten berechnet werden kann.

     

    Im Rahmen eines Verkehrsunfalls beauftragte der Kläger seinen späteren Prozessbevollmächtigten damit, Schadenersatzansprüche in Höhe von insgesamt 8.721,45 EUR gegenüber den Beklagten (Haftpflichtversicherung und Fahrer) außergerichtlich geltend zu machen. Die Haftpflichtversicherung erbrachte Zahlungen von insgesamt 5.702,41 EUR. Zudem ersetzte sie dem Kläger an außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten 555,61 EUR. Hierbei legte sie der Abrechnung eine 1,3-Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 5.702,41 EUR zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer zugrunde. Weitere Zahlungen wurde abgelehnt.