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  • 01.11.2007 | Arbeitsrecht

    Streitwerte für Beschlussverfahren

    von Bürovorsteher Detlev Schönemann, Würzburg

    Der folgende Beitrag gibt einen Überblick über Streitwerte für gängige arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren (zu den Streitwerten in arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren vgl. RVG prof. 07, 169).  

     

    Nach § 2 Abs. 2 GKG n.F. (§ 12 Abs. 5 ArbGG a.F.) werden in arbeitsrechtlichen Beschlussverfahren gemäß §§ 2a, 80 ArbGG keine Kosten erhoben. Für die Gerichtskosten ergeht also keine Kostenentscheidung. Für die Anwaltsgebühren muss jedoch gemäß § 33 Abs. 1 RVG auf entsprechenden Antrag eine Wertfestsetzung erfolgen (BAG DB 99, 1964). Es greift § 23 Abs. 1 RVG. Mangels Wertvorschriften für Gerichtsgebühren ist der Streitwert für die Anwaltsgebühren nach § 23 Abs. 3 RVG zu bestimmen. Zu unterscheiden ist zwischen vermögens- und nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten.  

     

    Vermögensrechtliche Streitigkeiten

    Bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert nach § 23 Abs. 3 S. 1 RVG zu ermitteln. Auf die dort genannten Vorschriften der KostO ist zurückzugreifen, insbesondere auf § 18 Abs. 2 KostO (Hauptgegenstand, d.h. Nebenforderungen bleiben bei der Wertermittlung unberücksichtigt) und § 25 Abs. 2 KostO (Dienstverträge, Höchstwert ist der dreijährige Bezug).  

     

    Nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten