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  • 01.06.2005 | Anwaltshonorar

    Honorarabtretung künftig erleichtert?

    von RA U.W. Hauskötter, Dortmund

    Die Abtretung von Honorarforderungen des Anwalts richtet sich nach § 49b Abs. 4 S. 2 BRAO. Die Gebührenabtretung oder die Übertragung der Einziehung an Nicht-Anwälte ist danach grundsätzlich unzulässig. Etwas anderes gilt nur, wenn die Forderung rechtskräftig festgestellt, ein erster Vollstreckungsversuch fruchtlos ausgefallen ist und der Anwalt die ausdrückliche, schriftliche Einwilligung des Mandanten eingeholt hat. Hier zeichnet sich eine Lockerung ab.  

     

    Neu: Anwaltliche Verrechnungsstelle 

    Seit kurzem gibt es das von Anwälten geführte Inkassounternehmen Anwaltliche Verrechnungsstelle (AnwVS). Es arbeitet eng mit einem Großanbieter von Kanzleisoftware zusammen und bietet Anwälten, die eine bestimmte Schnittstelle der Kanzleisoftware einrichten, den Ankauf von Gebührenansprüchen an. Neben EDV-technischen Ausrüstungen sind fünf Kriterien Voraussetzung für den Ankauf von Anwaltshonorarforderungen durch die AnwVS:  

     

    Voraussetzungen für einen Forderungsankauf durch die AnwVS
    • Fällige anwaltliche Honorarforderung (ausgeschlossen sind Vorschüsse auf voraussichtlich entstehende Gebühren nach RVG oder BRAGO),
    • unwiderrufliche Andienung der Honorarforderung an die Verrechnungsstelle und elektronische Übermittlung der Daten der Honorarrechnung,
    • positives Ergebnis der Bonitätsprüfung beim Debitor durch die Verrechnungsstelle,
    • Einverständnis des Mandanten mit der Beauftragung der Verrechnungsstelle unter Weitergabe persönlicher Daten zur Abrechnung,
    • Zustimmung des Mandanten zur Abtretung der Honorarforderung der Kanzlei.