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  • · Fachbeitrag · Zollverwaltung

    Durchsuchung zur Durchsetzung der Prüfungsrechte nach § 4 SchwarzArbG

    von Prof. Dr. Carsten Wegner, Krause & Kollegen, Berlin

    | Zur Durchsetzung ihrer Aufgaben kann die Zollverwaltung nach § 22 SchwarzArbG i. V. mit § 328 Abs. 1 S. 1 AO Zwangsmittel anwenden, wozu die Verhängung eines Zwangsgeldes, die Ersatzvornahme und der unmittelbare Zwang gehören. Führen das Zwangsgeld oder die Ersatzvornahme nicht zum Ziel oder sind sie untunlich, darf die Behörde den Pflichtigen nach § 331 AO zur Handlung, Duldung oder Unterlassung zwingen oder die Handlung selbst vornehmen. Dies umfasst auch die Durchsuchung der Geschäftsräume i.S. von § 4 Abs. 1 SchwarzArbG, das hat das FG Berlin-Brandenburg bereits am 26.8.14 festgestellt. |

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Zum Zwecke der Durchsetzung der Prüfrechte nach §§ 2 und 4 SchwarzArbG ordnet das FG die Durchsuchung der Geschäftsräume der A-GmbH, samt Nebenräumen und Behältnissen an. Die Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt: Wie sich aus der beigezogenen Akte des Hauptzollamts ergibt, war die Durchführung einer Prüfung bislang nicht möglich. Unter dem angegebenen Sitz der Antragsgegnerin A konnte der Prüfer feststellen, dass der Briefkasten neben der Bezeichnung der Antragsgegnerin Hinweise auf andere Unternehmen aufwies und offensichtlich seit längerer Zeit nicht geleert worden war. Zutritt zu den Geschäftsräumen der A konnte der Prüfer sich trotz mehrfacher Besuche nicht verschaffen. Auch unter der Anschrift der Geschäftsführerin war diese nicht anzutreffen; die Nachfrage beim Einwohnermeldeamt ergab, dass diese unbekannt verzogen ist. Auf ein Schreiben mit der Ankündigung der Prüfung und der Androhung von Zwangsmaßnahmen hat die Antragsgegnerin nicht reagiert.

     

    Angesichts des bisherigen Ablaufs steht fest, dass die Verhängung eines Zwangsgeldes nicht zum Ziel führen wird. Eine Ersatzvornahme ist ausgeschlossen. Daher sind die Voraussetzungen gegeben, im Wege der Selbstvornahme die Geschäftsräume der A zu durchsuchen. Hierfür ist das FG zuständig gegeben. Der Finanzrechtsweg ist nach § 33 Abs. 1 Nr. 2 FGO eröffnet in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die Vollziehung von Verwaltungsakten in anderen Angelegenheiten als Abgabenangelegenheiten, soweit die Verwaltungsakte durch Bundes- oder Landesfinanzbehörden nach den Vorschriften der AO zu vollziehen sind. Dies ist der Fall (FG Berlin-Brandenburg 26.8.14, 5 S 5159/14).

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