· Fachbeitrag · Sozialversicherungsbeiträge
Haftungsrechtliche Folgen einer illegalen Arbeitnehmerüberlassung
von RA Prof. Dr. Carsten Wegner, Krause & Kollegen, Berlin
Von einer illegalen Arbeitnehmerüberlassung und nicht von einem Werkvertrag ist auszugehen, wenn sich der tatsächliche Geschäftsinhalt auf die Überlassung von Arbeitskräften beschränkt und der angebliche Werkunternehmer schon aufgrund seiner betrieblichen Organisation gar nicht in der Lage wäre, das versprochene Werk zu erstellen (LSG Baden-Württemberg 16.10.12, L 11 KR 19/11, Abruf-Nr. 132147). |
Sachverhalt
Die Klägerin ist ein Bauunternehmen. Bei einem Auftrag für Verfugungsarbeiten waren fünf polnische Bauarbeiter tätig, die über die Firma S zum Einsatz kamen. Nach den Feststellungen des Hauptzollamts (HZA) hatte die Firma S keine Erlaubnis zur Verleihung von Arbeitnehmern und verfügte nicht über einen eigenen Geschäftsbetrieb, Bauhof oder Fuhrpark.
Am 18.1.06 erließ das HZA gegen die Klägerin einen Bußgeldbescheid wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen das Verbot illegaler Entleihung von Arbeitnehmern. Auf ihren Einspruch hin wurde die Klägerin vom AG wegen fahrlässigen Verstoßes gegen das Verbot illegaler Entleihung von Arbeitnehmern zu einer Geldbuße verurteilt. Die Rechtsbeschwerde führte zur Einstellung des Verfahrens, da die fahrlässige Begehung der Ordnungswidrigkeit bereits verjährt war (OLG Karlsruhe 22.11.07, 2 Ss 244/06, Abruf-Nr. 132148).
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