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  • · Fachbeitrag · Schwarzgeldbekämpfungsgesetz

    Ohne-Rechnung-Abrede gefährdet Zahlungs- und Gewährleistungsansprüche

    von RA Prof. Dr. Carsten Wegner, Krause & Kollegen, Berlin

    | Die Parteien eines Architektenvertrags treffen nach Vertragsschluss und Leistungserbringung eine „Ohne-Rechnung-Abrede“ zur Hinterziehung von Umsatzsteuer. Damit ist nicht nur der Abänderungsvertrag, sondern das gesamte Vertragsverhältnis nach § 134 BGB wegen eines Verstoßes gegen das SchwarzGBekG nichtig, sodass aus diesem Vertrag keine Gewährleistungsrechte oder Honoraransprüche mehr hergeleitet werden können. |

     

    Sachverhalt

    K hatte mit A für die Genehmigungsplanung für den Neubau seines Einfamilienhauses ein Honorar von 2.500 EUR vereinbart. A fertigte schließlich für K einen Antrag auf Baugenehmigung. Weil K einen Teil des Honorars in bar ohne Rechnung zahlen wollte, erstellte A eine Rechnung über 1.500 EUR zuzüglich 285 EUR Umsatzsteuer. K überwies den Betrag von 1.785 EUR und zahlte 1.000 EUR in bar.

     

    Nach Abriss des vorhandenen Wohnhauses begann der mit den Rohbauarbeiten beauftragte Streithelfer des K mit den Erdarbeiten. Bereits kurze Zeit nach Herstellung der Bodenplatte zeigte sich eine Neigung der Bodenplatte von 7 cm. Nachdem der Rohbauer davon ausging, dass sein Nivelliergerät falsch eingestellt war bzw. der Laser verschoben worden war, wurde der Rohbau zunächst weiter errichtet. Erst nach Fertigstellung des Daches wurde im Zuge der Flaschnerarbeiten der Bau eingestellt. K macht mit der Klage gegen den Architekten einen Schadensersatzanspruch wegen der ihm im Zusammenhang mit Stabilisierung und Anhebung des Hauses entstehenden Kosten geltend.

    Karrierechancen

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