16.03.2015 · Fachbeitrag · Schwarzarbeit
Kein Vorsteuerabzug aus Abdeckrechnungen
| Die Verwender von sogenannten Abdeckrechnungen begehen regelmäßig eine Steuerhinterziehung i.S. des § 370 AO, indem sie die Rechnungen zum Vorsteuerabzug verwenden, die nicht von dem tatsächlichen Leistenden ausgestellt wurden, sondern die von ihnen, den Verwendern, gerade zu dem Zweck beschafft wurden, um die Zahlungen an die tatsächlich Leistenden, die in der Regel „schwarz“ entlohnt werden, in der Buchhaltung „abzudecken“ (FG Hamburg 25.11.14, 3 K 85/14, Abruf-Nr. 144014 ). |
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