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  • · Fachbeitrag · Gerichtsverfassungsgesetz/Abgabenordnung

    Überlange Verfahrensdauer: Verzögerungsrüge wurde zu spät erhoben

    von ORRin Daniela Schelling, Stuttgart

    | Der BFH hat mit Urteil vom 6.4.16 entschieden, dass durch eine verspätet erhobene Verzögerungsrüge der Anspruch auf Entschädigung der durch die überlange Verfahrensdauer erlittenen Nachteile auf einen Zeitraum begrenzt wird, der im Regelfall sechs Monate vor Erhebung der Rüge umfasst. Zur Ermittlung des materiellen Nachteils sind die wirtschaftlichen Folgen des tatsächlichen Geschehensablaufs mit denen eines Verfahrensverlaufs ohne die unangemessene Verzögerung zu vergleichen. |

     

    Sachverhalt

    Das Ausgangsverfahren vor dem FG, in dem es um unbeschränkte Steuerpflicht ging, dauerte von August 2010 (Klageeingang) bis Dezember 2014 (übereinstimmende Erledigungserklärung). Die vorbereitenden Schriftsätze zwischen den Beteiligten endeten im Januar 2013. Ab Februar 2013 bis August 2014 wurde das Verfahren vom FG nicht gefördert, obwohl im Juli 2013 der Kläger Verzögerungsrüge erhoben hat. Das FG lud im September 2014 zur mündlichen Verhandlung, die im Dezember 2014 stattfand und zur Erledigung der Hauptsache führte.

     

    Entscheidungsgründe

    Der BFH hat entschieden, dass dem Kläger wegen der überlangen Dauer des Verfahrens für einen Zeitraum von 19 Monaten eine Entschädigung von 2.375 EUR für materielle Nachteile (jährliche Kosten von 1.500 EUR für eine vom FA geforderte Bankbürgschaft) sowie 1.900 EUR für immaterielle Nachteile zusteht (BFH 6.4.16, X K 1/15, Abruf-Nr. 187001).

     

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