01.05.2023 · Nachricht · BVerfG
Durchsicht gem. § 110 StPO – Primärrechtsschutz vorrangig
| Das BVerfG hat eine Verfassungsbeschwerde gegen die Beschlagnahme von Unterlagen nicht zur Entscheidung angenommen, da der Rechtsweg nicht erschöpft war. Gegen die übermäßig lange Dauer der Durchsicht (§ 110 StPO) hätte zunächst eine gerichtliche Entscheidung beantragt werden müssen (17.11.22, 2 BvR 827/21, Abruf-Nr. 232786). |
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