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  • · Fachbeitrag · Bundesgerichtshof

    Restschuldbefreiung bei Steuerdelikt

    | Gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO ist die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn der Schuldner wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c StGB rechtskräftig verurteilt worden ist. Diese Vorschrift kann nicht auf andere Straftatbestände ausgedehnt werden ( BGH 13.1.11, IX ZB 199/09, Abruf-Nr. 111185 ). |

     

    Über das Vermögen des Schuldners S wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Im Schlusstermin hat ein Gläubiger beantragt, die Restschuldbefreiung zu versagen, weil S vor Eröffnung des Verfahrens unrichtige USt-Voranmeldungen und USt-Erklärungen eingereicht und dadurch Steuern verkürzt habe.

     

    Die Restschuldbefreiung konnte nicht auf § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO gestützt werden, einschlägig war § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO. Danach ist die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um

     

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