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  • · Fachbeitrag · Unternehmensstrafrecht

    Politik frischt Debatte um ein Unternehmensstrafrecht wieder auf

    von Dipl.-Finw. (FH) Thomas Rennar, Hannover

    | Ein klassisches Unternehmensstrafrecht existiert bisher nicht. Eine Sanktionierungsoption juristischer Personen & Co. besteht aber z. B. nach § 30 OWiG. Ob der Gesetzgeber ein Unternehmensstrafrecht einführen soll, ist umstritten. Auch vor dem Hintergrund aktueller Steuerskandale ‒ wie Cum-Ex & Co. ‒ hat die Fraktion „Die Linke“ das Thema kürzlich an die Bundesregierung adressiert. |

    1. Hintergrund ‒ Hinweisgeberschutz

    Skandale wie z. B. der Cum/Ex-Steuerbetrug und die Abgasmanipulation bei Diesel-Pkw hätte es vermutlich so nicht gegeben, wenn Mitarbeiter ohne Angst vor Jobverlust und existenzvernichtender Schadenersatzfolge oder gar Strafverfolgung zunächst betriebs- oder behördenintern gegenüber zuständigen (anderen) Behörden und notfalls öffentlich darüber hätten informieren können. Der Schutz des sog. „Whistleblowings“ ist daher bedeutsam (dazu Buckow, PStR 20, 206; Rennar, GmbH-StB 23, 121; Arconada Valbuena/Rennar, PStR 23, 211). Das aktuelle Recht reicht nach Ansicht der Fraktion „Die Linke“ daher bisher nicht aus, wie die einzelnen Fälle belegen würden (BT-Drucksache 19/4558).

    2. Status quo

    Es befinden sich geschätzte 56.000 Menschen pro Jahr aufgrund einer Ersatzfreiheitsstrafe in den Gefängnissen, weil sie etwaige Geldstrafen nicht zahlen können. Der Schaden, den sie verursacht haben, liegt oft im Bagatellbereich, z. B. aufgrund Schwarzfahrens. Folge: Einige verlieren Arbeitsplätze, sie werden sozial isoliert. Ein Unternehmen kann dagegen Schäden in Millionenhöhe anrichten, ohne dafür strafrechtlich belangt zu werden. Für leitende Angestellte gibt es z. B. auch Versicherungen für sog. „Directors and Officers“, kurz „D&O-Versicherungen“, um diese abzusichern. Diese decken jedoch regelmäßig keine Geldstrafen ab. Nach einem Fraktionsantrag der Partei „Die Linke“ wurde gefordert, ein Unternehmensstrafrecht nebst Sanktionierungszunahme einzuführen. Die „Armutsbestrafung“ solle dadurch abgeschafft werden (BT-Drucksache 20/4419). Dazu sollen Bagatelldelikte entkriminalisiert werden. Diskutiert wird, dass es straffrei sein sollte, ohne Fahrschein zu fahren (BT-Drucksache 20/2081) und zu containern. Dies gilt auch für gewisse Drogendelikte (BT-Drucksache 20/2577). Es wird auch ein Unternehmensstrafrecht gefordert, das u. a. Gewinnabschöpfungen, umsatzorientierte Geldsanktionen, Ausschluss von Aufträgen und im Notfall die Auflösung eines Konzerns ermöglicht.

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