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  • · Fachbeitrag · Kontrovers

    Wie genau ist der Vorsatzirrtum in das Steuerstrafrecht einzubeziehen?

    von RD a. D. Dr. Henning Wenzel und RAin Dr. Janika Sievert, LL.M. Eur., FAinStR, FAinStrR, Ecovis L+C Würzburg

    | In der Juristerei kann man oft unterschiedlicher Ansicht sein. In der Rubrik „Kontrovers“ beleuchten zwei Experten ein Thema aus verschiedenen Blickwinkeln. Alles ist streitbar, auch taktische Unwägbarkeiten im Ermittlungsverfahren. Z. T. können diese verallgemeinert werden. Bei der erfolgreichen Verteidigung sollte auch der vorsatzausschließende Irrtum mit einbezogen werden. Was sollte in solchen Situationen beachtet und wie sollte hiergegen verteidigt werden? Dazu einige Überlegungen: |

     

    RD a. D. Dr. Henning Wenzel: In der Praxis beachtet die Strafverteidigung den vorsatzausschließenden Irrtum zu selten zielgerichtet und die Strafverfolger zu vorschnell gar nicht. § 16 StGB kann in der Verteidigung eine zentrale Rolle einnehmen, die es bei den strategischen Überlegungen zu beachten gilt.

     

    Wer bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich, § 16 StGB. Das kann bei der Steuerhinterziehung gem. § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO besonders die unrichtigen oder unvollständigen Angaben betreffen. Ein solcher vorsatzausschließender Irrtum liegt vor, wenn das Bewusstsein ‒ die Vorstellung des Täters ‒ und die Wirklichkeit ‒ die Realität ‒ auseinanderfallen, der Täter also wegen seiner Fehlvorstellung einen Umstand nicht weiß oder sich in der konkreten Annahme diesen fehlerhaft vorstellt (vgl. Schmidt, StrfR AT, 21. Aufl., Rn. 276 f.).

     

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