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  • · Fachbeitrag · Steuerhinterziehung

    Keine leichtfertige Steuerverkürzung nach Einholung eines Rechtsgutachtens

    von RA Dr. Tobias Schwartz, Flick Gocke Schaumburg, Bonn

    | Der Steuerpflichtige hat sich bei rechtlichen Zweifeln über seine steuerlichen Pflichten bei qualifizierten Auskunftspersonen zu erkundigen. Dieser Erkundigungspflicht kommt er grundsätzlich hinreichend nach, wenn ihm ein Rechtsgutachten einer Steuerberatungsgesellschaft vorliegt. Eine allgemeine Pflicht, die Rechtsentwicklung bis zum Eintritt der Festsetzungsverjährung zu beobachten, besteht nicht ( FG Düsseldorf 26.3.14, 7 K 1884/13, Abruf-Nr. 141475 ). |

    1. Sachverhalt (FG Düsseldorf 26.3.14, 7 K 1884/13)

    Im Zusammenhang mit einem mittelbaren Anteilseignerwechsel bei dem Steuerpflichtigen im Jahr 2004 kam die Frage auf, ob eine Anzeigepflicht nach § 19 Abs. 1 Nr. 3a GrEStG besteht. Diese Rechtsfrage wurde im Auftrag der Obergesellschaft des Steuerpflichtigen von drei renommierten Steuerberatungsgesellschaften gutachterlich geprüft. Das 14-seitige Gutachten kam zu folgendem Ergebnis: „Auf der Basis der derzeitigen Rechtslage ist unseres Erachtens davon auszugehen, dass keine Anzeigepflicht besteht.“ Die Verfasser haben die Rechtsfrage unter Berücksichtigung verschiedener finanzgerichtlicher Entscheidungen gewürdigt und letztlich die Verwirklichung des Tatbestands des § 1 Abs. 2a GrEStG verneint. Begründet wurde dies unter Hinweis auf eine uneinheitliche Rechtsprechung mit einer Entscheidung des FG Köln vom 19.3.03 (5 K 5873/98, EFG 03, 1113) unter Anführung des Revisionsverfahrens, aber auch mit konzessionsrechtlichen Besonderheiten. In der Folge hatte der Steuerpflichtige, dem das Gutachten ebenfalls vorlag, den Anteilseignerwechsel nicht angezeigt.

     

    Im Jahr 2012 erlangte die Finanzverwaltung Kenntnis von dem Anteilseignerwechsel im Jahr 2004. Entgegen der Rechtsansicht in dem Gutachten sah die Finanzverwaltung den Tatbestand des § 1 Abs. 2a GrEStG als erfüllt an und erließ einen Steuerbescheid über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die GrESt. Mit Ablauf des 31.12.11 war die regelmäßige Feststellungsfrist abgelaufen. Die Finanzverwaltung nahm indes eine leichtfertige Steuerverkürzung - und damit eine verlängerte Feststellungsfrist gemäß § 169 Abs. 2 S. 2 AO - an, da der Steuerpflichtige nicht für eine ordnungsgemäße Besteuerung des Gesellschafterwechsels gesorgt habe.