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  • · Fachbeitrag · Selbstanzeigenberatung

    Strafbesteuerung des § 6 InvStG bei Rohstoff-Fonds in Form von ausländischen „Gold-ETFs“

    von RA Matthias Kneissl, Dipl.-FW (FH), m2kw Rechtsanwälte, Stuttgart

    | Im Rahmen der Erstellung von Selbstanzeigen und der Auswertung von Erträgnisaufstellungen sowie Depotverzeichnissen tritt regelmäßig die Frage auf, ob sogenannte Rohstoff-Fonds, u.a. in Form von ausländischen „Gold-ETFs“, die beispielsweise einen Lieferanspruch auf Gold verbriefen, der Strafbesteuerung des § 6 InvStG unterliegen, da in den Erträgnisaufstellungen insoweit häufig keine Erträge ausgewiesen werden. |

    1. „Gold-ETFs“

    Bei Gold Exchange Traded Funds (ETF) handelt es sich im Allgemeinen um an der Börse gehandelte „Investmentfonds“. Je nach Ausgestaltung können diese auch einen Zahlungs- oder Lieferanspruch auf physisches Gold in Form von Inhaberschuldverschreibungen verbriefen. Diese „Fonds“, rechtlich gesehen handelt es sich nicht um klassische Investmentfonds, investieren ausschließlich oder überwiegend in physisches Gold in Form von Standardbarren oder Münzen. Das Gold wird dabei in Tresoren im In- und Ausland verwahrt. Anlageziel ist es zumeist, die Performance eines bestimmten Indizes abzubilden. Des Weiteren besteht bei der Anteilsrückgabe in der Regel auch ein Recht auf Auszahlung bzw. Lieferung in Gold. Zu beachten ist aber, dass ausländische Fonds aufgrund ihrer Vermögensstruktur häufig nicht zum Vertrieb in Deutschland zugelassen sind, weshalb auch keine Veröffentlichungen der Besteuerungsgrundlagen im Bundesanzeiger erfolgen.

    2. Abgeltungssteuer bei Rückzahlung in Gold

    Bei der Rückzahlung in Gold stellt sich somit die Frage, ob etwaige Gewinne der Abgeltungssteuer unterliegen. Erfolgt die Rückzahlung von vornherein durch die Lieferung von Gold, könnte auch eine Besteuerung gemäß § 23 EStG in Betracht kommen, wenn der Verkauf innerhalb der Spekulationsfrist von einem Jahr erfolgt. Jedoch hat das BMF mit Schreiben vom 9.10.12 (BStBl I 12, 953) in Ergänzung des Schreibens vom 22.12.09 (BStBl I 10, 94) in Tz. 57 ausgeführt, dass bei der Veräußerung von Inhaberschuldverschreibungen oder von verbrieften Ansprüchen, die börsenfähige Wertpapiere darstellen, auch wenn der Lieferanspruch in physischer Form gedeckt ist, die Einnahmen Einkünfte i.S. des § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 EStG darstellen, sofern der Erwerb nach dem 31.12.08 erfolgte.

     

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