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  • · Fachbeitrag · Selbstanzeigenberatung

    Praxisprobleme der Selbstanzeige nach Verletzung der Anzeige- und Berichtigungspflicht aus § 153 AO

    von RA Dr. Martin Wulf, Partner der Kanzlei Streck Mack Schwedhelm, Berlin

    | Wer nachträglich erkennt, dass er eine unzutreffende Steuererklärung abgegeben hat, der ist verpflichtet, dies dem FA anzuzeigen und - nach Aufforderung der Behörde - eine Berichtigung einzureichen, damit die Steuerfestsetzung nachgeholt bzw. berichtigt werden kann. Diese Pflicht folgt aus § 153 Abs. 1 AO. |

    1. Einleitung

    Die Berichtigungspflicht gilt nicht nur für den Steuerpflichtigen selbst, sondern gemäß § 153 Abs. 1 S. 2 AO auch für den Rechtsnachfolger, also den Erben des Steuerpflichtigen. Zudem trifft die Pflicht die Organe und Vertreter des Steuerpflichtigen (§§ 34 und 35 AO), die an die Stelle der bisherigen Geschäftsleiter treten. Zur Korrektur verpflichtet ist also beispielsweise der neu ernannte Geschäftsführer einer GmbH, der erkennt, dass sein Amtsvorgänger falsche Erklärungen abgegeben hat.

     

    Die Pflicht zur Anzeige und Berichtigung entfällt in zeitlicher Hinsicht erst dann, wenn zu dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung durch den Rechts- oder Amtsnachfolger bereits Festsetzungsverjährung eingetreten ist. Ist die Festsetzungsfrist für die Steuerfestsetzung abgelaufen, wenn der Fehler erkannt wird, muss keine Anzeige mehr erfolgen. Sie wäre sinnlos, denn schließlich ist der Steueranspruch dann erloschen (anders als im Zivilrecht begründet die Festsetzungsverjährung nicht nur eine Einrede sondern führt zum Untergang des Steueranspruchs - nur Rüsken in Klein, AO, 2014, § 169 Rn. 46 m.w.N.).

     

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