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  • · Fachbeitrag · Gesetzentwurf

    Datenhehlerei: Straftatbestand mit Privilegierung für die Finanzverwaltung

    von Prof. Dr. Carsten Wegner, Krause& Kollegen, Berlin

    | Zur effektiveren Bekämpfung der sogenannten Cyberkriminalität ist ein neuer Straftatbestand der „Datenhehlerei“ vorgesehen, der vor allem auf den Handel mit digitalen Identitäten abzielt. Der staatliche Ankauf kriminell erlangter Steuerdaten-CDs soll aber ausdrücklich straffrei bleiben. |

    1. Hintergrund

    Der Bundesrat will nicht mehr nur die rechtswidrige Beschaffung von Daten, sondern auch der An- und Verkauf gestohlener Daten wie etwa Kreditkartennummern oder Zugangsdaten zu Onlinebanking, E-Mail-Diensten und sozialen Netzwerken im Internet unter Strafe stellen (BT-Drucks. 18/1288). Mit den rasanten Fortschritten im Bereich der Informationstechnologie nimmt auch der Handel mit rechtswidrig erlangten digitalen Identitäten immer mehr zu - so der Bundesrat in der Begründung seines aktuellen Gesetzentwurfs. Durch den Einsatz von sogenannter Schadsoftware würden von den Tätern über das Internet in großem Umfang Daten ausgespäht oder anderweitig rechtswidrig erhoben und auf Servern gespeichert. Dabei nähmen die Täter, die sich solche Daten verschaffen, häufig selbst keine unmittelbaren Vermögensverfügungen mit den ausgespähten oder entwendeten Daten vor. Vielmehr finde über Webportale und Foren ein intensiver Handel mit widerrechtlich erlangten Daten aller Art statt (BT-Drucks. 18/1288, S. 1). Die mit Bereicherungs- oder Schädigungsabsicht vorgenommene Weitergabe der Daten selbst ist gegenwärtig allenfalls in Teilbereichen von bestehenden Strafnormen erfasst.

    2. Neuer Straftatbestand: § 202d StGB

    Die Länderkammer plant deshalb einen neuen Straftatbestand der Datenhehlerei (§ 202d StGB). Wer Daten i.S. von § 202a Abs. 2 StGB, die ein anderer ausgespäht oder sonst durch eine rechtswidrige Tat erlangt hat, sich oder einem anderen verschafft, einem anderen überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht, um sich oder einen Dritten zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, soll mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden. Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 202a, 202b, 202d, 263 bis 264, 267 bis 269, 303a oder 303b StGB verbunden hat, soll die Strafe eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren sein. Auch der Versuch soll geahndet werden.