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  • · Fachbeitrag · Der Steuerberater fragt, der Strafverteidiger antwortet

    Zeugenaussage des Steuerberaters bei der Steuerfahndung ‒ Rechte und Pflichten

    von RAin Christina Odenthal, LL.M., und RAin Dr. Ramona Francuski, ROXIN Rechtsanwälte LLP, Düsseldorf/Hamburg

    | Die im vergangenen Sommer in Kraft getretene Reform der StPO hat viele Neuerungen mit sich gebracht. Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen besteht nun eine Erscheinens- und Aussagepflicht bereits dann, wenn die Polizei zu Vernehmungen lädt. Diese Pflicht gilt entsprechend auch bei Ladungen durch die Steuerfahndung, sodass sich Steuerberater bei möglichen Steuerstraftaten ihrer Mandanten künftig hiermit konfrontiert sehen könnten. |

     

    Frage des Steuerberaters: Vor wenigen Tagen hat ein befreundeter Steuerberater Post von der Steuerfahndung erhalten. Er wurde in einem gegen einen seiner Mandanten geführten Verfahren wegen Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 AO zur Vernehmung geladen. In dem Schreiben weist die Steuerfahndung darauf hin, dass sie aufgrund eines konkreten Auftrags des zuständigen Staatsanwalts tätig werde. Auf das Bestehen eines Zeugnisverweigerungsrechts wurde er hierbei nicht aufmerksam gemacht. Muss mein Kollege zu diesem Vernehmungstermin erscheinen und eine Aussage tätigen?

     

    Antwort des Verteidigers: Nach alter Rechtslage bestand keine Pflicht von Zeugen zum Erscheinen und zur Aussage bei der Polizei. Da nach § 404 S. 1 AO die Steuerfahndung im Strafverfahren wegen Steuerstraftaten dieselben Rechte und Pflichten hat wie die Polizei nach den Vorschriften der StPO, galt dies für Ladungen durch die Steuerfahndung entsprechend. Allein richterlichen und staatsanwaltschaftlichen Ladungen zu einem Vernehmungstermin oder solchen der Straf- und Bußgeldsachenstelle, der bei selbstständiger Durchführung des Ermittlungsverfahrens in Steuerstrafsachen die Befugnisse der Staatsanwaltschaft zukommen (§ 399 Abs. 1 AO i.V. mit § 386 Abs. 2 AO), musste der Zeuge bislang stets Folge leisten (§ 161a Abs. 1 S. 1 StPO).

     

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