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  • · Fachbeitrag · Der Steuerberater fragt, der Strafverteidiger antwortet

    Einleitung eines Steuerstrafverfahrens nach verspäteter Erklärungsabgabe

    von RAin Dr. Janika Sievert, LL.M. Eur., und RA Alexander Littich, LL.M., FA StrR, ECOVIS L+C Regensburg und Landshut

    | Eine Steuerhinterziehung nach § 370 AO liegt nach allgemeinem Verständnis nur vor, wenn ein Steuerschaden eingetreten ist. Derzeit werden jedoch auch bereits veranlagte Steuererklärungen von den Bußgeld- und Strafsachenstellen wieder aufgegriffen und unter Berücksichtigung der bereits durch das JStG 2010 eingeführten Gesetzesänderung, der Versagung der Teilselbstanzeige, überprüft, obwohl die Veranlagung gemäß den eingereichten Erklärungen erfolgt ist. |

     

    Frage des Steuerberaters: Mein Mandant hat seine Steuererklärungen für 2010 für ESt, GewSt und USt erst am 1.10.13 eingereicht. Die Steuerklärungen für 2011 (ESt, GewSt und USt) wurden am 1.2.14 und die für 2012 am 1.6.14 eingereicht. Die Veranlagung ist in allen Jahren und Steuerarten erklärungsgemäß erfolgt. Dennoch hat die Bußgeld- und Strafsachenstelle den Vorgang aufgegriffen und ein Strafverfahren wegen vollendeter Steuerhinterziehung durch Unterlassen für ESt, GewSt und USt 2010 und 2011 sowie USt 2012 eingeleitet und damit begründet, dass im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärungen ja bereits Veranlagungsschluss eingetreten war. Ist dieses Vorgehen korrekt?

     

    Antwort des Strafverteidigers: Die Finanzverwaltung ist der Ansicht, dass eine Steuerhinterziehung auch dann vorliegen kann, wenn dem Fiskus kein Schaden entstanden ist. Für eine Steuerhinterziehung nach § 370 AO muss der Steuerpflichtige einen nicht gerechtfertigten Steuervorteil erlangt bzw. Steuern verkürzt haben. Diese Steuerverkürzung ist gemäß der Legaldefinition des § 370 Abs. 4 S. 1 AO schon gegeben, wenn die Steuern nicht, nicht in voller Höhe oder eben auch nicht rechtzeitig festgesetzt werden.

     

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