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  • · Fachbeitrag · Steuerhinterziehung

    Verkauf von manipulierbaren Registrierkassen - eine berufstypische Beihilfehandlung?

    von RA Thorsten Franke-Roericht, LL.M. Wirtschaftsstrafrecht, Frankfurt a.M.

    | In Bezug auf das Steuerstrafrecht sorgten die „Banken-Fälle“ der 1990er Jahre für eine Prominenz des Themas „berufstypische Beihilfe“. Nun könnte der Verkauf manipulierbarer Kassensysteme an bargeldintensive Unternehmen in den Fokus rücken. Nach einer OECD-Studie aus 2013 sei der Einsatz solcher Systeme eine besondere Bedrohung für den Fiskus. 2014 setzte das FinMin NRW die Bekämpfung von Kassenmanipulationen auf die Agenda. Anfang dieses Jahres erzeugte ein AdV-Beschluss des FG Rheinland-Pfalz zu § 71 AO Unruhe ( 7.1.15, 5 V 2068/14, Abruf-Nr. 143859 ). Diese Entwicklungen waren bereits Gegenstand eines Beitrags (Franke-Roericht, PStR 15, 66 ). Darauf aufbauend wird nun die berufstypische Beihilfe diskutiert. |

    1. Altes Problem in neuem Gewand

    Hinter dem Problem steht zunächst die Grundfrage, ob eine solche Handlung überhaupt aus der Beihilfestrafbarkeit herausgenommen werden soll. Dies wird inzwischen nach allgemeiner Auffassung bejaht. Vor die Klammer gezogen, ist das Problem als „neutrale Beihilfe“ bekannt. Es ist keineswegs neu, sondern dürfte seit mindestens 175 Jahren existieren (vergleiche den Nachweis bei Joecks in Müko StGB, 2. Aufl., § 27 Rn. 50). Gleichwohl genießt die Frage, inwieweit alltägliche Handlungen eine Beihilfestrafbarkeit begründen können, eine Art „Modethema-Status“ (Bott/Orlowski, NZWiSt 14, 139, 143 m.w.N.). Dies dürfte an ihren neuen Erscheinungsformen liegen: Ein Banker transferiert Kundenkapital über ein bankeninternes System anonym ins Ausland (BGH 1.8.00, 5 StR 624/99, BStBl II 01, 79), ein Finanzdienstleister führt Lastschriften für ein Unternehmen durch, das betrügerisch an Kontodaten Dritter gelangt war (BGH 22.1.14, 5 StR 468/12, NZWiSt 14, 139), ein Kassenhersteller veräußert eine Registrierkasse inklusive Kassenmanipulationssoftware (FG Rheinland-Pfalz 7.1.15, 5 V 2068/14, PStR 15, 66).

    2. Der 3-Stufen-Ansatz des BGH

    Nach § 27 Abs. 1 StGB wird als Gehilfe bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangenen rechtswidrigen Tat Hilfe leistet. In objektiver Hinsicht genügt hierfür jede physische oder psychische Förderung der Haupttat, in subjektiver Hinsicht muss sich der Vorsatz des Hilfeleistenden auf die Haupttat und das Hilfeleisten beziehen (doppelter Gehilfenvorsatz). Um nun berufstypische Handlungen aus der Beihilfeproblematik herauszunehmen, bieten sich unterschiedliche dogmatische Anknüpfungspunkte. An dieser Stelle zeigt sich ein nahezu unüberschaubares Meinungsspektrum, das insbesondere an objektive oder subjektive Kriterien anknüpfen will (vergleiche Nachweise bei Joecks, a.a.O., Rn. 52 bis 74). Hier soll nur der BGH-Ansatz vertieft werden.

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