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  • · Fachbeitrag · Steufa-Praxis

    Galerie: Verluste aus dem Kunsthandel

    | Im Rahmen der Bearbeitung der gemeinsamen Einkommensteuererklärung eines Ehepaares teilte der Bearbeiter mit, dass er die Verluste auch für die vergangenen Jahre nicht mehr anerkennen werde, da es sich aus seiner Sicht um einen Fall der „Liebhaberei“ handele. |

     

    1. Die sogenannte Liebhaberei

    In seinem Schreiben wies der Sachbearbeiter darauf hin, dass die Ehefrau bei einer ernsten Gewinnerzielungsabsicht das Geschäft nach den bisherigen hohen Verlusten längst aufgegeben hätte. Die Steuerpflichtigen entgegneten: Trotz aller Verluste sei in Zukunft mit Gewinnen zu rechnen. Die Ehefrau habe jetzt erst in der Szene richtig Fuß gefasst. Im laufenden Jahr seien bereits einige wertvolle Bilder verkauft worden. Der Bearbeiter war noch nicht überzeugt und sprach sich für eine Betriebsprüfung aus, da eine Überprüfung der Betriebsausgaben für den Innendienst nicht möglich ist.

     

    2. Betriebsprüfung und erste steuerstrafrechtliche Ermittlungen

    Auf der Homepage der Galerie konnte der Prüfer euphorische Berichte darüber einsehen, dass diverse Vernissagen mit Künstlern veranstaltet worden waren und angeblich die Nachfrage nach den Bildern sehr groß gewesen sei. Zu Prüfungsbeginn ließ er sich deshalb das Inventarverzeichnis und die Liste über alle An- und Verkäufe vorlegen. Etliche Bilder, die im Bestand hätten sein müssen, waren nicht aufzufinden. Als er die Inhaberin danach fragte, reagierte sie nervös und erklärte, dass einige Bilder sich zur Ansicht bei Kunden befänden und einige zur Rahmung gegeben worden seien. Das erschien dem Prüfer nicht glaubhaft. Deshalb bat er um Einsicht in die Kundenkartei. Empört wies sie darauf hin, dass er wohl kaum befugt sei, solche privaten Informationen anzufordern. Die Daten ihrer Kunden seien schutzwürdig. Der Prüfer ließ sich davon nicht beeindrucken, sondern kontaktierte die Steuerfahndung, die aufgrund des ungeklärten Verbleib der Kunstwerke einen Anfangsverdacht gegeben sah und ein Steuerstrafverfahren einleitete.

     

    3. Falsche Einlassung und bittere Wahrheit

    Die Kundenkartei wurde sichergestellt. Hierin war genau vermerkt, welcher Kunde wann welche Bilder gekauft hatte und ob und wann er sie zur Ansicht hatte. Im Wohnhaus der Steuerpflichtigen fanden sich einige der Bilder wieder, die angeblich noch im Bestand waren. Die Galeristin behauptete, einige Kunden würden sich die Bilder gerne in einem wohnlichen Umfeld ansehen. Offensichtlich waren die Bilder aber nicht nur vorübergehend in der Wohnung aufgehängt worden. Aufgrund der Ankündigung des Fahnders, er werde ihre Kunden hierzu befragen, ließ sie von ihrer Einlassung wieder ab.

     

    Insgesamt waren in den vergangenen Jahren Bilder im Wert von 150.000 EUR verkauft worden, ohne dass diese Verkäufe verbucht worden waren. Die Galeristin musste mit Mehrsteuern von 110.000 EUR rechnen. Gegen Zahlung einer Geldauflage von 50.000 EUR ließ sich ein für die Galeristin unangenehmes Gerichtsverfahren vermeiden.

    Quelle: Ausgabe 09 / 2012 | Seite 232 | ID 34841880