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  • 01.08.2001 · Fachbeitrag · Verjährungsunterbrechung

    Änderung eines Steuerbescheides

    | Maßgeblich für den Beginn der Verjährungsfrist einer Steuerhinterziehung ist nach § 78a StGB die Bekanntgabe des auf die unrichtige Erklärung ergehenden Steuerbescheides. Wird dieser Steuerbescheid wegen des Verlustrücktrags (hier: § 8 KStG i.V.m. § 10d EStG) später eingetretener Verluste durch einen weiteren Steuerbescheid abgeändert, ist dies für den Lauf der Verjährungsfrist ohne Belang (BGH, Beschluss 25.4.01, 5 StR 613/00 n.v.). (Abruf-Nr. 010861) |

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