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  • 22.06.2011 | Vergütung

    Pauschvergütung bei arbeitsteiligem Zusammenwirken mehrerer Verteidiger

    von RA Dr. Carsten Wegner, FA StrR, Berlin

    Die lange Zeitdauer eines Verfahrens ist nur dann für die Zuerkennung einer Pauschvergütung von Bedeutung, wenn der Verteidiger während der gesamten Verfahrensdauer mit dem überwiegenden Teil seiner Arbeitskraft allein durch die Sache gebunden war (OLG Rostock 23.7.10, 1 Ws 384/09, Abruf-Nr. 111653).

     

    Sachverhalt

    Dem Mandanten des Antragstellers wurden Untreue, Steuerhinterziehung und Betrug zur Last gelegt. Die erste Hauptverhandlung fand an 43 Tagen statt. Eine später erhobene Nachtragsanklage wurde ebenfalls zur Hauptverhandlung zugelassen und in das erste Verfahren einbezogen. Mit Urteil vom 23.12.02 wurde der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt.  

     

    Der BGH hob das Urteil vollumfänglich auf. Die zweite Tatsachenverhandlung fand an 21 Tagen statt. Zuvor war ein weiteres Strafverfahren gegen den Angeklagten zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung hinzuverbunden worden, welches Verstöße gegen Bilanz-, Buchführungs- und Konkursantragspflichten zum Gegenstand hatte. Daraufhin wurde gegen den Angeklagten eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verhängt. Die Revision war erneut teilweise erfolgreich.  

     

    Der Antragsteller wurde dem Angeklagten als Pflichtverteidiger beigeordnet, nachdem er zuvor als Wahlverteidiger tätig gewesen ist. Zusätzlich standen dem Angeklagten in beiden Tatsacheninstanzen teilweise zwei Wahlverteidiger zur Seite. Der Antragsteller erstrebt eine Pauschvergütung von 50.000 EUR.  

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