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  • 01.05.2005 | Untreue

    Spenden, Sponsorengelder, Mäzenatentum und strafrechtliche Untreue

    von OStA Raimund Weyand, St. Ingbert

    Spätestens mit der „Bremer-Vulkan-Entscheidung“ des 5. Strafsenats (BGH 13.5.04, 5 StR 73/03, wistra 04, 341, Abruf-Nr. 041568) ist die Frage, wann Verantwortliche einer GmbH oder einer AG sich im Zusammenhang mit unternehmerischen Entscheidungen der Untreue i.S. des § 266 StGB strafbar machen können, in den Blickpunkt der Fachdiskussion geraten. Entsprechende Vorwürfe können sich auch bei Zuwendungen einer juristischen Person an Sportler, Künstler oder Wissenschaftler ergeben. Der BGH hat sich anlässlich solcher Aktivitäten des Vorstandes einer AG schon im Jahre 2001 in einer unverändert aktuellen Entscheidung (BGH 6.12.01, 1 StR 215/01, wistra 02, 143) ausführlich mit dieser Frage befasst. 

     

    1. Gesellschaftsrechtliche Grundlagen

    Die gesellschaftsrechtlichen Pflichten eines GmbH-Geschäftsführers sind in den §§ 25, 43 GmbHG näher umschrieben. Bei der AG gilt dies für den Vorstand auf der Basis der §§ 76, 93 AktG entsprechend. Nach § 35 GmbHG und § 76 AktG hat das Organ die Gesellschaft in eigener Verantwortung zu führen. Es muss dabei die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anwenden (§ 43 GmbHG/§ 93 AktG). Weitergehende Regelungen enthalten weder das GmbHG noch das AktG. Ergänzende Konkretisierungen dieser Pflichten kann im Einzelfall allerdings noch die Satzung vorsehen. 

     

    Die Rechtsprechung billigt dem Organ einer juristischen Person bei seiner Amtsausübung einen weiten Handlungsspielraum zu. Ohne einen solchen Spielraum ist eine unternehmerische Tätigkeit nicht denkbar (BGH 21.4.97, NJW 97, 1926). Dieser weite Handlungsspielraum gilt grundsätzlich auch, wenn der Geschäftsführer Zuwendungen zur Förderung von Kunst, Wissenschaft, Sozialwesen und Sport leistet. Es ist unumstritten, dass eine Beteiligung am Sozialleben durch mildtätige, politische, kulturelle oder an den Sport gerichtete Zuwendungen auch für Gesellschaften im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit gesellschaftsrechtlich grundsätzlich zulässig ist (Westermann, ZIP 90, 771; Fleischer, AG 01, 171).  

     

    2. Spielarten der „sozialen Zuwendung“

    Karrierechancen

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