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  • 25.02.2010 | Umsatzsteuer

    Natürliche Person hat Anspruch auf Steuernummer

    von OAR Dipl.-Finw. Michael Braun, Waiblingen

    Hat eine natürliche Person durch Anmeldung eines Gewerbes ernsthaft die Absicht bekundet, unternehmerisch i.S. des § 2 UStG tätig zu werden, so kann die Erteilung einer Steuernummer nur versagt werden, wenn ein offensichtlicher Missbrauch erkennbar ist (BFH 23.9.09, II R 66/07, Abruf-Nr. 090439).

     

    Sachverhalt

    Der Kläger, ein polnischer Staatsangehöriger, erklärte in dem Fragebogen zur Betriebseröffnung, ein Gewerbe als Fliesen- und Estrichleger aufgenommen zu haben. Nach einer Umsatzsteuernachschau lehnte das FA seinen Antrag, ihm eine Steuernummer zu erteilen, unter Hinweis auf die fehlende Selbstständigkeit der Tätigkeit ab. Der Kläger brachte vor, wegen der Weigerung des FA, ihm eine Steuernummer zu erteilen, könne er keine Aufträge annehmen, da er ohne Steuernummer keine Rechnungen erteilen könne.  

     

    Entscheidungsgründe

    Nach Auffassung des BFH ist die Steuernummer Voraussetzung für eine selbstständige gewerbliche oder berufliche Tätigkeit. Dies gilt zumindest für die Fälle, für die die Ausstellung einer Rechnung mit Angabe der Steuernummer oder der USt-Identifikationsnummer vorgeschrieben ist. So muss nach § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 UStG eine Rechnung die dem leistenden Unternehmer vom FA erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte USt-Identifikationsnummer enthalten. Ein Unternehmer, der eine Lieferung oder eine sonstige Leistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG ausführt, ist verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen, wenn er einen Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person ausführt (§ 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 S. 2 UStG). Dies gilt auch, wenn er eine steuerpflichtige Werklieferung (§ 3 Abs. 4 S. 1 UStG) oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück ausführt (§ 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UStG). Auf der anderen Seite kann der Leistungsempfänger seinerseits den Vorsteuerabzug gemäß § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 2 UStG nur in Anspruch nehmen, wenn er eine nach den §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt. Ohne Steuernummer kann auch keine USt-Identifikationsnummer nach § 27a UStG erteilt werden.  

     

    Der Verpflichtung des Unternehmers zur Ausstellung von Rechnungen unter Angabe der Steuernummer steht demgemäß ein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Erteilung einer Steuernummer gegenüber (BFH 26.2.08, II B 6/08, BFH/NV 08, 1004). Dieser Anspruch entsteht bereits, wenn der Antragsteller ernsthaft erklärt, ein selbstständiges, gewerbliches oder berufliches Tätigwerden zu beabsichtigen. Die Frage, ob der Antragsteller tatsächlich unternehmerisch tätig geworden ist, muss dann im Rahmen des Besteuerungsverfahrens vor Erlass von USt-Bescheiden geklärt werden. Nur in offensichtlichen Missbrauchsfällen besteht für das FA die Möglichkeit, die Erteilung der Steuernummer für Umsatzsteuerzwecke abzulehnen. Der Missbrauch muss sich dabei auf die USt beziehen und kann insbesondere in dem offenkundig verfolgten Ziel bestehen, den Vorsteuerabzug für zu privaten Zwecken bezogene Lieferungen oder Leistungen zu Unrecht in Anspruch nehmen zu können. Ausländerrechtliche oder arbeitsmarktpolitische Fragen können bereits wegen der insoweit fehlenden Zuständigkeit der FÄ nicht berücksichtigt werden.  

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