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  • 21.04.2011 | Strafklageverbrauch

    Insolvenzanfechtung im Steuerstrafrecht: Geldstrafe, Geldauflage, Selbstanzeige

    von ORR Serkan Lorenz und ORR David Roth, LL.M. oec., Köln*

    Die Vollstreckung von Strafzahlungen, die insolvenzrechtlich angefochten sind, ist in Bewegung (PStR 11, 7). Ausgangspunkt sind zwei aktuelle Entscheidungen des für Insolvenzrecht zuständigen 9. Senats des BGH. Geldauflage und Geldstrafe unterliegen danach der Insolvenzanfechtung. Bei den BGH-Urteilen handelt es sich um:  

    1. Insolvenzrechtliche Ausgangslage - Problemstellung

    Wenn der Justizfiskus die vereinnahmten Gelder gemäß §§ 129 f. InsO an den Insolvenzverwalter auskehrt, lebt die Forderung des Staates auf Zahlung der Geldstrafe/Geldauflage gemäß § 144 Abs. 1 InsO wieder auf. Ungeklärt ist allerdings die strafrechtliche Frage, ob auch der staatliche Strafanspruch wiederauflebt und damit eine erneute Zahlung, Arbeitsauflage oder gar Ersatzfreiheitsstrafe in Betracht zu ziehen ist. Speziell im Steuerstrafrecht ist darüber hinaus fraglich, wie bei Insolvenzanfechtung von Steuernachzahlungen im Rahmen einer Selbstanzeige zu verfahren ist.  

     

    1.1 Regelungen in der Insolvenzordnung

    In der Insolvenzordnung sind hinsichtlich Geldstrafen die Vorschriften § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO, § 225 Abs. 3 InsO und § 302 Nr. 2 InsO zu beachten. Nach § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO werden Geldstrafen bei der Verteilung lediglich nachrangig berücksichtigt. Die Folgen strafbarer Handlungen sollen den Schuldner persönlich treffen und nicht den Insolvenzgläubigern aufgebürdet werden. Nach § 225 Abs. 3 InsO kann die Haftung des Schuldners für Geldstrafen in einem Insolvenzplan aufgrund des Strafcharakters nicht eingeschränkt werden. Aus demselben Grund erfasst auch die Restschuldbefreiung die Geldstrafe nicht (§ 302 Nr. 2 InsO). Geldstrafen stehen demnach nicht zur Disposition der Gläubiger. Der Schuldner kann sich durch das Insolvenzverfahren nicht der Strafe entziehen.  

     

    1.2 Aktuelle Entscheidungen der Insolvenzgerichte

    Mit Urteil vom 5.6.08 hat der BGH entschieden, dass Geldauflagen nach § 153a StPO der Insolvenzanfechtung unterliegen können. Greift insofern ein Anfechtungstatbestand der §§ 129 f. InsO, haben die Justizkassen die zugunsten des Staates vereinnahmten Auflagen an den Insolvenzverwalter auszukehren (§ 143 Abs. 1 S. 1 InsO).  

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