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  • 01.08.2005 | Steuerstrafverfahren

    Zum Zeugnisverweigerungsrecht des Berufsgeheimnisträgers (§ 53 StPO)

    von RA Dr. Carsten Wegner, Berlin
    Das Zeugnisverweigerungsrecht eines Berufsgeheimnisträgers (z.B. eines Steuerberaters) gemäß § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StPO bleibt auch bei einer amtspflicht- und gesetzeswidrigen Umsetzung des erteilten Auftrags bestehen (BGH 7.4.05, 1 StR 326/04, Abruf-Nr. 051694).

     

    Sachverhalt

    RA und Notar N. war in die anonyme finanzielle Abwicklung eines von ihm beurkundeten Grundstückskaufvertrages eingebunden. Hierzu zog er den Zeugen B. heran. B sollte gefälligkeitshalber – aber gleichwohl zur Unterstützung des N. – die ihm im Büro des N. übergebenen Gelder auf sein Konto bar einzahlen und die Beträge den Vorgaben entsprechend weiter überweisen. Die Verteidiger des in das Grundstücksgeschäft eingebundenen Angeklagten widersprachen nach Hinweis auf die fehlende Entbindung von der Pflicht des Zeugen zur Verschwiegenheit der Vernehmung des B. Dies wies die Strafkammer mit Beschluss zurück.  

     

    Entscheidungsgründe

    Die hiergegen erhobene Verfahrensrüge war erfolgreich, denn das Zeugnisverweigerungsrecht des § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StPO bezieht sich auf Tatsachen, die einer der dort genannten Personen – u.a. auch Steuerberater – bei der Berufsausübung anvertraut oder bekannt geworden sind, die im unmittelbaren oder in einem inneren Zusammenhang mit ihr stehen. Wann ein solcher Bezug gegeben ist, ist weit auszulegen.  

     

    Die nach objektiver Sachlage gebotene Einordnung einer Geschäftstätigkeit als berufsbezogen kann auch nicht durch eine Vereinbarung abbedungen werden oder dadurch entfallen, dass sich der Berufsangehörige bei der Geschäftsabwicklung nicht auf den ihm vorgegebenen Pfaden bewegt und sich unerlaubter Methoden bedient. Der Bezug zur Berufsausübung entfällt auch nicht, wenn die Abwicklung des Geschäfts unter Missachtung von berufsrechtlichen Durchführungsbestimmungen dem Wunsch eines Auftraggebers entspricht.  

    Karrierechancen

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